Begründung: Der Vater des (zu 5 C 716/01v) Beklagten (im folgenden Sohn genannt) und Großvater der (zu 5 C 782/01z) Kläger (in der Folge: Enkel), die minderjährig sind (geboren 1994 bzw 1997), hat als weichender Hauptmieter seine Mietrechte an der von ihm von der zu 5 C 716/01v klagenden und zu 5 C 782/01z beklagten Partei (im folgenden Vermieterin) gemieteten Wohnung an seinen Sohn und - mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung - auch an seine Enkel gemäß § 12 Abs 1 MRG abgetrete... mehr lesen...