TE Vwgh Erkenntnis 2005/7/4 2004/10/0236

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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Index

L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;
L92104 Behindertenhilfe Pflegegeld Rehabilitation Oberösterreich;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §142;
ABGB §762;
BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs2;
BehindertenG OÖ 1991 §46;
BehindertenG OÖ 1991 §47;
EStG 1988 §18 Abs1 Z1;
EStG 1988 §2 Abs2;
SHG OÖ 1998 §12;
SHG OÖ 1998 §9 Abs9;
SHG OÖ 1998 §9;
SHV OÖ 1998 §4 Z4;
SHV OÖ 1998 §4;
SHV OÖ 1998 §5;
SHV OÖ 1998 §6;
VwRallg;
  1. ABGB § 142 heute
  2. ABGB § 142 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 142 gültig von 12.01.2013 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 142 gültig von 01.01.1978 bis 11.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 403/1977
  1. ABGB § 762 heute
  2. ABGB § 762 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 762 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 280/1978
  1. EStG 1988 § 18 heute
  2. EStG 1988 § 18 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  3. EStG 1988 § 18 gültig von 28.03.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2024
  4. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2024 bis 27.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  5. EStG 1988 § 18 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  6. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  7. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  8. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  10. EStG 1988 § 18 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  11. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  12. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  13. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  14. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  15. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  16. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  17. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2016 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015
  18. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  19. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2015
  20. EStG 1988 § 18 gültig von 15.08.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  21. EStG 1988 § 18 gültig von 15.12.2012 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  22. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2012 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2010
  23. EStG 1988 § 18 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  24. EStG 1988 § 18 gültig von 02.08.2011 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  25. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2011 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  26. EStG 1988 § 18 gültig von 31.12.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  27. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  28. EStG 1988 § 18 gültig von 18.06.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  29. EStG 1988 § 18 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  30. EStG 1988 § 18 gültig von 29.12.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2007
  31. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2006 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  32. EStG 1988 § 18 gültig von 10.06.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  33. EStG 1988 § 18 gültig von 16.02.2005 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2005
  34. EStG 1988 § 18 gültig von 05.06.2004 bis 15.02.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  35. EStG 1988 § 18 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  36. EStG 1988 § 18 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  37. EStG 1988 § 18 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  38. EStG 1988 § 18 gültig von 19.12.2001 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  39. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  40. EStG 1988 § 18 gültig von 15.07.1999 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  41. EStG 1988 § 18 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  42. EStG 1988 § 18 gültig von 27.08.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  43. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993
  44. EStG 1988 § 18 gültig von 21.04.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 253/1993
  45. EStG 1988 § 18 gültig von 27.06.1992 bis 20.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  46. EStG 1988 § 18 gültig von 01.01.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991
  47. EStG 1988 § 18 gültig von 30.12.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  48. EStG 1988 § 18 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989
  1. EStG 1988 § 2 heute
  2. EStG 1988 § 2 gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  3. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2019 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  4. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  5. EStG 1988 § 2 gültig von 29.12.2015 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  6. EStG 1988 § 2 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  7. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  8. EStG 1988 § 2 gültig von 01.03.2014 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  9. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  10. EStG 1988 § 2 gültig von 01.07.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  11. EStG 1988 § 2 gültig von 18.06.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  12. EStG 1988 § 2 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  13. EStG 1988 § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  14. EStG 1988 § 2 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  15. EStG 1988 § 2 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  16. EStG 1988 § 2 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  17. EStG 1988 § 2 gültig von 21.08.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  18. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.2000 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  19. EStG 1988 § 2 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. EStG 1988 § 2 gültig von 01.05.1996 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. EStG 1988 § 2 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  22. EStG 1988 § 2 gültig von 30.12.1989 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  23. EStG 1988 § 2 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der CH in A, vertreten durch die Sachwalterin FH, diese vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Oktober 2004, Zl. SO-420916/45-2004-Hag, betreffend Kostenbeitrag nach dem Oö. Behindertengesetz 1991, nach Durchführung einer Verhandlung nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde Rechtsanwalt Dr. Hanns Christian Baldinger und der Vertreterin der belangten Behörde Mag. Sabine Hagenauer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR  852,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1965 geborenen behinderten Beschwerdeführerin wird seit dem Jahr 1990 Behindertenhilfe durch Unterbringung im Institut H. auf Kosten des Landes Oberösterreich gewährt. Im Februar 2004 wurde der belangten Behörde bekannt, dass sich der Bruder der Beschwerdeführerin (der Beschwerdevertreter) in einem "Erb- und Pflichtteilsübereinkommensvertrag vom 24.12.1993" verpflichtet hatte, der Beschwerdeführerin beginnend mit 1. November 1993 auf deren Lebenszeit "zur vollständigen Entfertigung ihrer Pflichtteilsansprüche" nach ihrem im Jahr 1992 verstorbenen Vater eine monatliche Zahlung in der Höhe von S 4.000,-- (wertgesichert) zu leisten.

Mit Mandatsbescheid vom 1. April 2004 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen monatlichen Kostenbeitrag von EUR 290,70 vor.

Die Beschwerdeführerin brachte im Verwaltungsverfahren - zusammengefasst - vor, die monatliche Zahlung in der Höhe von S 4.000,-- sei zur "vollständigen Entfertigung des Pflichtteilsanspruches" vereinbart worden. Dabei handle es sich nicht um Einkommen im Sinne des § 9 Oö. SHG. Die Zuwendung sei "zum monatlichen Eigenverbrauch" bestimmt. Würde ein Kostenbeitrag in dieser Höhe vorgeschrieben, bliebe ihr nichts, um ihren monatlichen Aufwand zu decken. Die Beschwerdeführerin brachte im Verwaltungsverfahren - zusammengefasst - vor, die monatliche Zahlung in der Höhe von S 4.000,-- sei zur "vollständigen Entfertigung des Pflichtteilsanspruches" vereinbart worden. Dabei handle es sich nicht um Einkommen im Sinne des Paragraph 9, Oö. SHG. Die Zuwendung sei "zum monatlichen Eigenverbrauch" bestimmt. Würde ein Kostenbeitrag in dieser Höhe vorgeschrieben, bliebe ihr nichts, um ihren monatlichen Aufwand zu decken.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ab 1. April 2004 für die Dauer der ihr mit Bescheid vom 14. November 1990 gewährten Maßnahme nach dem Oö. Behindertengesetz 1991 die wertgesicherte Zahlung ihres Bruders in der Höhe von derzeit monatlich EUR 351,73 als Kostenbeitrag zu leisten. Als Rechtsgrundlagen wurden genannt die §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 48 Abs. 7 Oö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997 idF LGBl. Nr 156/2001 (Oö. BehG) iVm §§ 9 und 47 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 8/1998 idF LGBl. Nr. 68/2002 (Oö. SHG), § 4 Z. 4 Oö. Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 118/1998 idF LGBl. Nr. 141/2001 (Oö. SHV) sowie § 2 Einkommensteuergesetz 1988. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitat der oben angeführten Vorschriften dargelegt, nach den Materialien zu § 9 Oö. SHG liege dem Gesetz ein umfassender Einkommensbegriff zugrunde, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasse, gleichgültig, aus welchem Titel sie ihm zufließen. Die der Beschwerdeführerin zufließenden Entfertigungszahlungen ihres Bruders seien nicht nach dem EStG 1988 zu versteuern. Es lägen daher steuerfrei belassene regelmäßige Einkünfte nach der Oö. SHV vor. Unterhaltscharakter im Sinne des § 4 Z. 4 Oö. SHV  hätten die Entfertigungszahlungen deswegen, da sie - mangels einer konkreten Zweckwidmung - als Beitrag zu den Kosten der Lebensführung gedacht seien. Der Einwendung des Beschwerdevertreters, dass der Wertsicherungsanspruch verjährt sei, werde nicht gefolgt. "Verjährbar" seien "die einzelnen Leistungsansprüche für die Jahre davor nicht jedoch das Recht auf den Wertsicherungsanspruch an und für sich". Da die Grundbedürfnisse der Hilfeempfängerin durch die interne Unterbringung im Institut H. fast vollends gedeckt seien (Nahrung, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat, Freizeitaktivitäten usw.) und diese darüber hinaus seit 1992 laufend vom Gemeindeverband für die Entschädigung ausgeschiedener Bürgermeister einen monatlichen Waisenversorgungsbezug in der derzeitigen Höhe von EUR 143,22 erhalte, sei davon auszugehen, dass die Vorschreibung des Betrages in der vollen Höhe von derzeit EUR 351,73 nicht mit der Aufgabe der sozialen Hilfe unvereinbar sei bzw. zu keiner besonderen Härte führe. Der Beginn der Leistungspflicht sei mit 1. April 20034 festgelegt worden, weil die Beschwerdeführerin erstmals mit behördlichem Schreiben vom 5. März 2004 von der beabsichtigten Einhebung informiert worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ab 1. April 2004 für die Dauer der ihr mit Bescheid vom 14. November 1990 gewährten Maßnahme nach dem Oö. Behindertengesetz 1991 die wertgesicherte Zahlung ihres Bruders in der Höhe von derzeit monatlich EUR 351,73 als Kostenbeitrag zu leisten. Als Rechtsgrundlagen wurden genannt die Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 48 Absatz 7, Oö. Behindertengesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 156 aus 2001, (Oö. BehG) in Verbindung mit Paragraphen 9 und 47 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2002, (Oö. SHG), Paragraph 4, Ziffer 4, Oö. Sozialhilfeverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2001, (Oö. SHV) sowie Paragraph 2, Einkommensteuergesetz 1988. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitat der oben angeführten Vorschriften dargelegt, nach den Materialien zu Paragraph 9, Oö. SHG liege dem Gesetz ein umfassender Einkommensbegriff zugrunde, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasse, gleichgültig, aus welchem Titel sie ihm zufließen. Die der Beschwerdeführerin zufließenden Entfertigungszahlungen ihres Bruders seien nicht nach dem EStG 1988 zu versteuern. Es lägen daher steuerfrei belassene regelmäßige Einkünfte nach der Oö. SHV vor. Unterhaltscharakter im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, Oö. SHV  hätten die Entfertigungszahlungen deswegen, da sie - mangels einer konkreten Zweckwidmung - als Beitrag zu den Kosten der Lebensführung gedacht seien. Der Einwendung des Beschwerdevertreters, dass der Wertsicherungsanspruch verjährt sei, werde nicht gefolgt. "Verjährbar" seien "die einzelnen Leistungsansprüche für die Jahre davor nicht jedoch das Recht auf den Wertsicherungsanspruch an und für sich". Da die Grundbedürfnisse der Hilfeempfängerin durch die interne Unterbringung im Institut H. fast vollends gedeckt seien (Nahrung, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat, Freizeitaktivitäten usw.) und diese darüber hinaus seit 1992 laufend vom Gemeindeverband für die Entschädigung ausgeschiedener Bürgermeister einen monatlichen Waisenversorgungsbezug in der derzeitigen Höhe von EUR 143,22 erhalte, sei davon auszugehen, dass die Vorschreibung des Betrages in der vollen Höhe von derzeit EUR 351,73 nicht mit der Aufgabe der sozialen Hilfe unvereinbar sei bzw. zu keiner besonderen Härte führe. Der Beginn der Leistungspflicht sei mit 1. April 20034 festgelegt worden, weil die Beschwerdeführerin erstmals mit behördlichem Schreiben vom 5. März 2004 von der beabsichtigten Einhebung informiert worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend wurde insbesondere dargelegt, die Beschwerde lasse unberücksichtigt, dass § 46 Abs. 1 Z. 4 Oö. BehG als gesetzliche Determinante des § 4 Z. 4 Oö. SHV in Betracht käme. Das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches besitze keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (z.B. VfSlg. 13.657/1993, 14.868/1997, 14.960/1997). Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend wurde insbesondere dargelegt, die Beschwerde lasse unberücksichtigt, dass Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, Oö. BehG als gesetzliche Determinante des Paragraph 4, Ziffer 4, Oö. SHV in Betracht käme. Das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches besitze keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (z.B. VfSlg. 13.657/1993, 14.868/1997, 14.960/1997).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Ergänzend wird in der Gegenschrift vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin - im Wege der Auszahlung an ihre Mutter, die zur Sachwalterin bestellt ist - neben dem Versorgungsbezug von monatlich EUR 143,22 seit 1. Jänner 2005 auch die Familienbeihilfe, der Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Kinder und der Kinderabsetzbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 341,90 verblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

§ 43 und § 46 Oö. Behindertengesetz (BehG), LGBl. Nr. 63/1997 idF LGBl. Nr. 156/2001, lauten auszugsweise: Paragraph 43 und Paragraph 46, Oö. Behindertengesetz (BehG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 156 aus 2001,, lauten auszugsweise:

"§ 43

Kostenbeitrag

  1. (1)Absatz eins,Zu den Maßnahmen der
    1. 1.Ziffer eins
      Heilbehandlung (§ 6 Z. 1),Heilbehandlung (Paragraph 6, Ziffer eins,),
    2. 2.Ziffer 2
      Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung (§ 6 Z. 3),Hilfe zur Frühförderung, Erziehung und Schulbildung (Paragraph 6, Ziffer 3,),
    3. 3.Ziffer 3
      Hilfe zur beruflichen Eingliederung (§ 6 Z. 4),Hilfe zur beruflichen Eingliederung (Paragraph 6, Ziffer 4,),
    4. 4.Ziffer 4
      Hilfe durch Beschäftigung (§ 6 Z. 6),Hilfe durch Beschäftigung (Paragraph 6, Ziffer 6,),
    5. 5.Ziffer 5
      Hilfe durch ambulante und mobile Pflege und Betreuung (§ 28),Hilfe durch ambulante und mobile Pflege und Betreuung (Paragraph 28,),
    6. 6.Ziffer 6
      Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung (§ 29)Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung (Paragraph 29,)
    haben der behinderte Mensch bzw. die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenbeiträge zu leisten. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Landesgesetzes haben der Ehegatte (auch der unterhaltspflichtig geschiedene Ehegatte) sowie die im ersten Grad Verwandten (Wahlverwandten) in gerader Linie und Pflegeeltern (Pflegepersonen) des behinderten Menschen zu gelten. Pflegeeltern (Pflegepersonen) dürfen jedoch zur Leistung von Kostenbeiträgen nur dann herangezogen werden, wenn sie eine Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 2 und 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 818/1993, oder eine der im Abs. 4 angeführten Zuwendungen tatsächlich beziehen.haben der behinderte Mensch bzw. die für ihn gesetzlich unterhaltspflichtigen Personen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Kostenbeiträge zu leisten. Als gesetzlich unterhaltspflichtige Personen im Sinne dieses Landesgesetzes haben der Ehegatte (auch der unterhaltspflichtig geschiedene Ehegatte) sowie die im ersten Grad Verwandten (Wahlverwandten) in gerader Linie und Pflegeeltern (Pflegepersonen) des behinderten Menschen zu gelten. Pflegeeltern (Pflegepersonen) dürfen jedoch zur Leistung von Kostenbeiträgen nur dann herangezogen werden, wenn sie eine Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 2 und 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,, oder eine der im Absatz 4, angeführten Zuwendungen tatsächlich beziehen.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z. 1, 2, 3 oder 4 in Verbindung mit einer internen Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung gewährt, so ist ein Kostenbeitrag in sinngemäßer Anwendung der §§ 9 und 51a O.ö. Sozialhilfegesetz, ausgenommen der Voraussetzung der Vollendung des 19. Lebensjahres, zu leisten."Wird eine Maßnahme gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 in Verbindung mit einer internen Unterbringung in einer Einrichtung der Eingliederungshilfe oder Hilfe durch Unterbringung in Einrichtungen für Pflege und Betreuung gewährt, so ist ein Kostenbeitrag in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 9 und 51 a O.ö. Sozialhilfegesetz, ausgenommen der Voraussetzung der Vollendung des 19. Lebensjahres, zu leisten."

"§ 46

Gesamteinkommen

  1. (1)Absatz eins,Als Gesamteinkommen im Sinne dieses Landesgesetzes gilt:

1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge) abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer; 1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge) abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;

2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988, der Investitionsrücklage (§ 9 EStG 1988) und des Investitionsfreibetrages (§ 10 EStG 1988) abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinne der Z. 1 hinzuzurechnen; 2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18, EStG 1988), der Sanierungsgewinne (Paragraph 36, EStG 1988), der Freibeträge nach Paragraph 104 und Paragraph 105, EStG 1988, der Investitionsrücklage (Paragraph 9, EStG 1988) und des Investitionsfreibetrages (Paragraph 10, EStG 1988) abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinne der Ziffer eins, hinzuzurechnen;

3. bei pauschalierten Land- und Forstwirten 55% des zuletzt festgestellten Einheitswertes, vermindert um die Sozialversicherungsbeiträge und die festgesetzte Einkommensteuer;

4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhaltes, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden, mit Ausnahme der Leistungen aus dem Grunde einer Behinderung, des Pflegegeldes, der Familienbeihilfe sowie Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege."

§ 9 Oö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 82/1998 idF LGBl. Nr. 68/2002, lautet: Paragraph 9, Oö. Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2002,, lautet:

"§ 9

Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag

  1. (1)Absatz eins,Die Leistung sozialer Hilfe hat unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen, zu erfolgen, es sei denn, dies wäre im Einzelfall mit der Aufgabe sozialer Hilfe unvereinbar oder würde zu besonderen Härten führen.
  2. (2)Absatz 2,Bei Hilfebedürftigen, die Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielen, ist insbesondere nach längerer Erwerbslosigkeit vorübergehend ein angemessener Betrag des Einkommens nicht zu berücksichtigen (Freibetrag), soweit dies zur Vermeidung, Bewältigung und dauerhaften Überwindung einer sozialen Notlage erforderlich ist.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Leistung sozialer Hilfe zum Lebensunterhalt ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) zu berücksichtigen. Das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden, unterhaltsverpflichteten Kindes ist bis zur Höhe des jeweils anzuwendenden Richtsatzes zu berücksichtigen.
  4. (4)Absatz 4,Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, die zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit der hilfebedürftigen Person oder zur (teilweisen) Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage (§ 7) dienen.Nicht zum verwertbaren Vermögen gehören Gegenstände, die zur Fortsetzung (Aufnahme) einer Erwerbstätigkeit der hilfebedürftigen Person oder zur (teilweisen) Vermeidung, Bewältigung oder Überwindung einer sozialen Notlage (Paragraph 7,) dienen.
  5. (5)Absatz 5,Die Verwertung von Vermögen darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die soziale Notlage verschärft wird, von einer vorübergehenden zu einer dauernden wird oder die dauerhafte Überwindung einer sozialen Notlage gefährdet wird.
  6. (6)Absatz 6,Hat die hilfebedürftige Person Vermögen, dessen Verwertung ihr vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die Leistung sozialer Hilfe von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden.
  7. (7)Absatz 7,Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (§ 12) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann, soweit deren Kosten nicht vom Hilfeempfänger getragen werden, von einem angemessenen Kostenbeitrag von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten abhängig gemacht werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen.Für Leistungen sozialer Hilfe in Form von persönlicher Hilfe (Paragraph 12,) haben Hilfebedürftige einen angemessenen Kostenbeitrag zu entrichten. Die Leistung persönlicher Hilfe, auf die kein Rechtsanspruch besteht, kann, soweit deren Kosten nicht vom Hilfeempfänger getragen werden, von einem angemessenen Kostenbeitrag von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten abhängig gemacht werden. Der Kostenbeitrag kann die Höhe eines kostendeckenden Entgelts erreichen; bei der Bemessung ist insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die sonstigen Sorgepflichten des Kostenbeitragspflichtigen Bedacht zu nehmen.
  8. (8)Absatz 8,Für persönliche Hilfe in Form von Beratung darf kein Kostenbeitrag verlangt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Kostenbeitragspflicht bestimmen, wenn dadurch den Zielen sozialer Hilfe besser entsprochen wird.
  9. (9)Absatz 9,Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz der Mittel und über den Kostenbeitrag zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln:

1. inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) gemäß Abs. 3 nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist; 1. inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) gemäß Absatz 3, nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;

2. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2) Bedacht zu nehmen ist." 2. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 2,) Bedacht zu nehmen ist."

§ 4 Oö. Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 118/1998 idF LGBl. Nr. 141/2001, lautet: Paragraph 4, Oö. Sozialhilfeverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2001,, lautet:

"§ 4

Einkommen

Als Einkommen gilt, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt

ist:

1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer; 1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß Paragraph 16, EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;

2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988, der Investitionsrücklage (§ 9 EStG 1988) und des Investitionsbetrages (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; 2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18, EStG 1988), der Sanierungsgewinne (Paragraph 36, EStG 1988), der Freibeträge nach Paragraph 104 und Paragraph 105, EStG 1988, der Investitionsrücklage (Paragraph 9, EStG 1988) und des Investitionsbetrages (Paragraph 10, EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer;

sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinn der Z. 1 hinzuzurechnen;sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinn der Ziffer eins, hinzuzurechnen;

3. bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70% des jeweils geltenden Versicherungswertes;

4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden, mit Ausnahme der Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, des Pflegegelds, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Familienbeihilfe und der Unterhaltsleistungen für Kinder;

5. das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, gelten als Einkommen der anspruchsberechtigten Person." 5. das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, gelten als Einkommen der anspruchsberechtigten Person."

Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführerin eine Maßnahme im Sinne des § 43 Abs. 2 Oö. Behindertengesetz gewährt wird. Sie hat daher einen Kostenbeitrag zu leisten, sofern sich eine solche Verpflichtung - bei "sinngemäßer Anwendung" - aus § 9 Oö. Sozialhilfegesetz (iVm § 43 Abs. 2 Oö. Behindertengesetz) ergibt. Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführerin eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, Oö. Behindertengesetz gewährt wird. Sie hat daher einen Kostenbeitrag zu leisten, sofern sich eine solche Verpflichtung - bei "sinngemäßer Anwendung" - aus Paragraph 9, Oö. Sozialhilfegesetz in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, Oö. Behindertengesetz) ergibt.

(Unter anderem) in der Vorschrift des § 9 Oö. SHG (iVm § 43 Abs. 2 Oö. BehG) wird für den Bereich des Oberösterreichischen Sozialhilfe- und Behindertenrechts das Subsidiaritätsprinzip konkretisiert, wonach Hilfe nur insoweit zu gewähren ist, als Einkommen und verwertbares Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, seinen Lebensbedarf zu decken. Dieses Prinzip findet bei Personen, die soziale Hilfe in Form persönlicher Hilfe nach § 12 Oö. SHG bzw. § 43 Abs. 2 Oö. BehG in Anspruch nehmen, in der Verpflichtung seinen Ausdr

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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