Index
L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich;Norm
ABGB §142;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde der CH in A, vertreten durch die Sachwalterin FH, diese vertreten durch Dr. Johannes Hochleitner, Rechtsanwalt in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Oktober 2004, Zl. SO-420916/45-2004-Hag, betreffend Kostenbeitrag nach dem Oö. Behindertengesetz 1991, nach Durchführung einer Verhandlung nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde Rechtsanwalt Dr. Hanns Christian Baldinger und der Vertreterin der belangten Behörde Mag. Sabine Hagenauer zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 852,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der 1965 geborenen behinderten Beschwerdeführerin wird seit dem Jahr 1990 Behindertenhilfe durch Unterbringung im Institut H. auf Kosten des Landes Oberösterreich gewährt. Im Februar 2004 wurde der belangten Behörde bekannt, dass sich der Bruder der Beschwerdeführerin (der Beschwerdevertreter) in einem "Erb- und Pflichtteilsübereinkommensvertrag vom 24.12.1993" verpflichtet hatte, der Beschwerdeführerin beginnend mit 1. November 1993 auf deren Lebenszeit "zur vollständigen Entfertigung ihrer Pflichtteilsansprüche" nach ihrem im Jahr 1992 verstorbenen Vater eine monatliche Zahlung in der Höhe von S 4.000,-- (wertgesichert) zu leisten.
Mit Mandatsbescheid vom 1. April 2004 schrieb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen monatlichen Kostenbeitrag von EUR 290,70 vor.
Die Beschwerdeführerin brachte im Verwaltungsverfahren - zusammengefasst - vor, die monatliche Zahlung in der Höhe von S 4.000,-- sei zur "vollständigen Entfertigung des Pflichtteilsanspruches" vereinbart worden. Dabei handle es sich nicht um Einkommen im Sinne des § 9 Oö. SHG. Die Zuwendung sei "zum monatlichen Eigenverbrauch" bestimmt. Würde ein Kostenbeitrag in dieser Höhe vorgeschrieben, bliebe ihr nichts, um ihren monatlichen Aufwand zu decken. Die Beschwerdeführerin brachte im Verwaltungsverfahren - zusammengefasst - vor, die monatliche Zahlung in der Höhe von S 4.000,-- sei zur "vollständigen Entfertigung des Pflichtteilsanspruches" vereinbart worden. Dabei handle es sich nicht um Einkommen im Sinne des Paragraph 9, Oö. SHG. Die Zuwendung sei "zum monatlichen Eigenverbrauch" bestimmt. Würde ein Kostenbeitrag in dieser Höhe vorgeschrieben, bliebe ihr nichts, um ihren monatlichen Aufwand zu decken.
Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ab 1. April 2004 für die Dauer der ihr mit Bescheid vom 14. November 1990 gewährten Maßnahme nach dem Oö. Behindertengesetz 1991 die wertgesicherte Zahlung ihres Bruders in der Höhe von derzeit monatlich EUR 351,73 als Kostenbeitrag zu leisten. Als Rechtsgrundlagen wurden genannt die §§ 43 Abs. 1 und 2 sowie 48 Abs. 7 Oö. Behindertengesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997 idF LGBl. Nr 156/2001 (Oö. BehG) iVm §§ 9 und 47 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 8/1998 idF LGBl. Nr. 68/2002 (Oö. SHG), § 4 Z. 4 Oö. Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 118/1998 idF LGBl. Nr. 141/2001 (Oö. SHV) sowie § 2 Einkommensteuergesetz 1988. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitat der oben angeführten Vorschriften dargelegt, nach den Materialien zu § 9 Oö. SHG liege dem Gesetz ein umfassender Einkommensbegriff zugrunde, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasse, gleichgültig, aus welchem Titel sie ihm zufließen. Die der Beschwerdeführerin zufließenden Entfertigungszahlungen ihres Bruders seien nicht nach dem EStG 1988 zu versteuern. Es lägen daher steuerfrei belassene regelmäßige Einkünfte nach der Oö. SHV vor. Unterhaltscharakter im Sinne des § 4 Z. 4 Oö. SHV hätten die Entfertigungszahlungen deswegen, da sie - mangels einer konkreten Zweckwidmung - als Beitrag zu den Kosten der Lebensführung gedacht seien. Der Einwendung des Beschwerdevertreters, dass der Wertsicherungsanspruch verjährt sei, werde nicht gefolgt. "Verjährbar" seien "die einzelnen Leistungsansprüche für die Jahre davor nicht jedoch das Recht auf den Wertsicherungsanspruch an und für sich". Da die Grundbedürfnisse der Hilfeempfängerin durch die interne Unterbringung im Institut H. fast vollends gedeckt seien (Nahrung, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat, Freizeitaktivitäten usw.) und diese darüber hinaus seit 1992 laufend vom Gemeindeverband für die Entschädigung ausgeschiedener Bürgermeister einen monatlichen Waisenversorgungsbezug in der derzeitigen Höhe von EUR 143,22 erhalte, sei davon auszugehen, dass die Vorschreibung des Betrages in der vollen Höhe von derzeit EUR 351,73 nicht mit der Aufgabe der sozialen Hilfe unvereinbar sei bzw. zu keiner besonderen Härte führe. Der Beginn der Leistungspflicht sei mit 1. April 20034 festgelegt worden, weil die Beschwerdeführerin erstmals mit behördlichem Schreiben vom 5. März 2004 von der beabsichtigten Einhebung informiert worden sei. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe ab 1. April 2004 für die Dauer der ihr mit Bescheid vom 14. November 1990 gewährten Maßnahme nach dem Oö. Behindertengesetz 1991 die wertgesicherte Zahlung ihres Bruders in der Höhe von derzeit monatlich EUR 351,73 als Kostenbeitrag zu leisten. Als Rechtsgrundlagen wurden genannt die Paragraphen 43, Absatz eins und 2 sowie 48 Absatz 7, Oö. Behindertengesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 156 aus 2001, (Oö. BehG) in Verbindung mit Paragraphen 9 und 47 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2002, (Oö. SHG), Paragraph 4, Ziffer 4, Oö. Sozialhilfeverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2001, (Oö. SHV) sowie Paragraph 2, Einkommensteuergesetz 1988. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitat der oben angeführten Vorschriften dargelegt, nach den Materialien zu Paragraph 9, Oö. SHG liege dem Gesetz ein umfassender Einkommensbegriff zugrunde, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasse, gleichgültig, aus welchem Titel sie ihm zufließen. Die der Beschwerdeführerin zufließenden Entfertigungszahlungen ihres Bruders seien nicht nach dem EStG 1988 zu versteuern. Es lägen daher steuerfrei belassene regelmäßige Einkünfte nach der Oö. SHV vor. Unterhaltscharakter im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 4, Oö. SHV hätten die Entfertigungszahlungen deswegen, da sie - mangels einer konkreten Zweckwidmung - als Beitrag zu den Kosten der Lebensführung gedacht seien. Der Einwendung des Beschwerdevertreters, dass der Wertsicherungsanspruch verjährt sei, werde nicht gefolgt. "Verjährbar" seien "die einzelnen Leistungsansprüche für die Jahre davor nicht jedoch das Recht auf den Wertsicherungsanspruch an und für sich". Da die Grundbedürfnisse der Hilfeempfängerin durch die interne Unterbringung im Institut H. fast vollends gedeckt seien (Nahrung, Unterkunft, Beheizung, Beleuchtung, Kleinhausrat, Freizeitaktivitäten usw.) und diese darüber hinaus seit 1992 laufend vom Gemeindeverband für die Entschädigung ausgeschiedener Bürgermeister einen monatlichen Waisenversorgungsbezug in der derzeitigen Höhe von EUR 143,22 erhalte, sei davon auszugehen, dass die Vorschreibung des Betrages in der vollen Höhe von derzeit EUR 351,73 nicht mit der Aufgabe der sozialen Hilfe unvereinbar sei bzw. zu keiner besonderen Härte führe. Der Beginn der Leistungspflicht sei mit 1. April 20034 festgelegt worden, weil die Beschwerdeführerin erstmals mit behördlichem Schreiben vom 5. März 2004 von der beabsichtigten Einhebung informiert worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend wurde insbesondere dargelegt, die Beschwerde lasse unberücksichtigt, dass § 46 Abs. 1 Z. 4 Oö. BehG als gesetzliche Determinante des § 4 Z. 4 Oö. SHV in Betracht käme. Das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches besitze keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (z.B. VfSlg. 13.657/1993, 14.868/1997, 14.960/1997). Dieser lehnte die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Begründend wurde insbesondere dargelegt, die Beschwerde lasse unberücksichtigt, dass Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 4, Oö. BehG als gesetzliche Determinante des Paragraph 4, Ziffer 4, Oö. SHV in Betracht käme. Das Vertrauen in den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage als solches besitze keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (z.B. VfSlg. 13.657/1993, 14.868/1997, 14.960/1997).
Vor dem Verwaltungsgerichtshof macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird. Ergänzend wird in der Gegenschrift vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin - im Wege der Auszahlung an ihre Mutter, die zur Sachwalterin bestellt ist - neben dem Versorgungsbezug von monatlich EUR 143,22 seit 1. Jänner 2005 auch die Familienbeihilfe, der Erhöhungsbetrag für erheblich behinderte Kinder und der Kinderabsetzbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 341,90 verblieben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:
§ 43 und § 46 Oö. Behindertengesetz (BehG), LGBl. Nr. 63/1997 idF LGBl. Nr. 156/2001, lauten auszugsweise: Paragraph 43 und Paragraph 46, Oö. Behindertengesetz (BehG), Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 156 aus 2001,, lauten auszugsweise:
"§ 43
Kostenbeitrag
"§ 46
Gesamteinkommen
1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge) abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer; 1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge) abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß Paragraph 16, Absatz eins, EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;
2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988, der Investitionsrücklage (§ 9 EStG 1988) und des Investitionsfreibetrages (§ 10 EStG 1988) abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinne der Z. 1 hinzuzurechnen; 2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18, EStG 1988), der Sanierungsgewinne (Paragraph 36, EStG 1988), der Freibeträge nach Paragraph 104 und Paragraph 105, EStG 1988, der Investitionsrücklage (Paragraph 9, EStG 1988) und des Investitionsfreibetrages (Paragraph 10, EStG 1988) abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinne der Ziffer eins, hinzuzurechnen;
3. bei pauschalierten Land- und Forstwirten 55% des zuletzt festgestellten Einheitswertes, vermindert um die Sozialversicherungsbeiträge und die festgesetzte Einkommensteuer;
4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhaltes, die auf Grund eines Rechtsanspruches gewährt werden, mit Ausnahme der Leistungen aus dem Grunde einer Behinderung, des Pflegegeldes, der Familienbeihilfe sowie Bezüge aus Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege."
§ 9 Oö. Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 82/1998 idF LGBl. Nr. 68/2002, lautet: Paragraph 9, Oö. Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 82 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2002,, lautet:
"§ 9
Einsatz der eigenen Mittel, Kostenbeitrag
1. inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) gemäß Abs. 3 nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist; 1. inwieweit Einkommen und verwertbares Vermögen Hilfebedürftiger sowie des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Lebensgefährten) gemäß Absatz 3, nicht zu berücksichtigen sind, wobei auf die Ziele dieses Landesgesetzes und vergleichbare Regelungen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) Bedacht zu nehmen ist;
2. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2) Bedacht zu nehmen ist." 2. unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß für persönliche Hilfe Kostenbeiträge zu leisten sind, wobei bei Kostenbeiträgen des Ehegatten auf die Grenzen der Ersatzpflicht Angehöriger (Paragraph 47, Absatz eins,, Paragraph 52, Absatz 2,) Bedacht zu nehmen ist."
§ 4 Oö. Sozialhilfeverordnung, LGBl. Nr. 118/1998 idF LGBl. Nr. 141/2001, lautet: Paragraph 4, Oö. Sozialhilfeverordnung, Landesgesetzblatt Nr. 118 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 141 aus 2001,, lautet:
"§ 4
Einkommen
Als Einkommen gilt, wenn im folgenden nichts anderes bestimmt
ist:
1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer; 1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß Paragraph 16, EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer;
2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach § 104 und § 105 EStG 1988, der Investitionsrücklage (§ 9 EStG 1988) und des Investitionsbetrages (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; 2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß Paragraph 2, Absatz 2, EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (Paragraph 18, EStG 1988), der Sanierungsgewinne (Paragraph 36, EStG 1988), der Freibeträge nach Paragraph 104 und Paragraph 105, EStG 1988, der Investitionsrücklage (Paragraph 9, EStG 1988) und des Investitionsbetrages (Paragraph 10, EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer;
sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinn der Z. 1 hinzuzurechnen;sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, so sind sie im Sinn der Ziffer eins, hinzuzurechnen;
3. bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70% des jeweils geltenden Versicherungswertes;
4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden, mit Ausnahme der Leistungen aus dem Grund einer Behinderung, des Pflegegelds, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Familienbeihilfe und der Unterhaltsleistungen für Kinder;
5. das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, gelten als Einkommen der anspruchsberechtigten Person." 5. das Kinderbetreuungsgeld und der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2001,, gelten als Einkommen der anspruchsberechtigten Person."
Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführerin eine Maßnahme im Sinne des § 43 Abs. 2 Oö. Behindertengesetz gewährt wird. Sie hat daher einen Kostenbeitrag zu leisten, sofern sich eine solche Verpflichtung - bei "sinngemäßer Anwendung" - aus § 9 Oö. Sozialhilfegesetz (iVm § 43 Abs. 2 Oö. Behindertengesetz) ergibt. Im Beschwerdefall ist nicht strittig, dass der Beschwerdeführerin eine Maßnahme im Sinne des Paragraph 43, Absatz 2, Oö. Behindertengesetz gewährt wird. Sie hat daher einen Kostenbeitrag zu leisten, sofern sich eine solche Verpflichtung - bei "sinngemäßer Anwendung" - aus Paragraph 9, Oö. Sozialhilfegesetz in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 2, Oö. Behindertengesetz) ergibt.
(Unter anderem) in der Vorschrift des § 9 Oö. SHG (iVm § 43 Abs. 2 Oö. BehG) wird für den Bereich des Oberösterreichischen Sozialhilfe- und Behindertenrechts das Subsidiaritätsprinzip konkretisiert, wonach Hilfe nur insoweit zu gewähren ist, als Einkommen und verwertbares Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, seinen Lebensbedarf zu decken. Dieses Prinzip findet bei Personen, die soziale Hilfe in Form persönlicher Hilfe nach § 12 Oö. SHG bzw. § 43 Abs. 2 Oö. BehG in Anspruch nehmen, in der Verpflichtung seinen Ausdr