TE Vwgh Beschluss 2015/2/25 Ra 2015/13/0001

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Veröffentlicht am 25.02.2015
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art140 Abs5;
B-VG Art140 Abs7;
EStG 1988 §11a;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. EStG 1988 § 11a gültig von 30.12.2014 bis 14.02.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022
  2. EStG 1988 § 11a gültig von 24.05.2007 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  3. EStG 1988 § 11a gültig von 27.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2007
  4. EStG 1988 § 11a gültig von 27.06.2006 bis 26.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  5. EStG 1988 § 11a gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. EStG 1988 § 11a gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. EStG 1988 § 11a gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer-Jenkins, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 22. Oktober 2014, Zl. RV/7103760/2008, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2005 und 2006, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

Im vorliegenden Fall war strittig, ob dem Revisionswerber als bilanzierendem Steuerpflichtigem mit Einkünften aus selbständiger Arbeit für die Kalenderjahre 2005 und 2006 die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gemäß § 11a EStG 1988 zusteht. Das Bundesfinanzgericht verneinte dies mit der Begründung, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2006, G 151/06, VfSlg 18.030, mit dem die eine Anwendung auf den Revisionswerber ausschließende Wortfolge in der zitierten Bestimmung aufgehoben worden sei, könne für den Revisionswerber in Bezug auf die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 noch keine derartige Wirkung entfalten. Es verwies dazu auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes selbst in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses ("Veranlagung 2007") und auf den Wortlaut des Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ("Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht"). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.Im vorliegenden Fall war strittig, ob dem Revisionswerber als bilanzierendem Steuerpflichtigem mit Einkünften aus selbständiger Arbeit für die Kalenderjahre 2005 und 2006 die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gemäß Paragraph 11 a, EStG 1988 zusteht. Das Bundesfinanzgericht verneinte dies mit der Begründung, das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Dezember 2006, G 151/06, VfSlg 18.030, mit dem die eine Anwendung auf den Revisionswerber ausschließende Wortfolge in der zitierten Bestimmung aufgehoben worden sei, könne für den Revisionswerber in Bezug auf die Veranlagungsjahre 2005 und 2006 noch keine derartige Wirkung entfalten. Es verwies dazu auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes selbst in den Entscheidungsgründen seines Erkenntnisses ("Veranlagung 2007") und auf den Wortlaut des Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG ("Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht"). Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesfinanzgericht für nicht zulässig.

Die Kundmachung des vom Bundesfinanzgericht erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erfolgte mit BGBl. I Nr. 3/2007 am 26. Jänner 2007. Gemäß Art. 140 Abs. 5 letzter Satz B-VG trat die Aufhebung der für den Revisionswerber nachteiligen Wortfolge daher mit Ablauf dieses Tages in Kraft.Die Kundmachung des vom Bundesfinanzgericht erwähnten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes erfolgte mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2007, am 26. Jänner 2007. Gemäß Artikel 140, Absatz 5, letzter Satz B-VG trat die Aufhebung der für den Revisionswerber nachteiligen Wortfolge daher mit Ablauf dieses Tages in Kraft.

Der Revisionswerber macht nicht geltend, es handle sich um einen Anlassfall im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG oder der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, die aufgehobene Wortfolge sei auch in anderen Fällen auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden. Er geht auf den diesbezüglichen Inhalt der ihm vom Bundesfinanzgericht vorgehaltenen Verfassungsbestimmung an keiner Stelle der Revision ein, vertritt die Auffassung, es sei nicht klar, ob der Verfassungsgerichtshof bei der Erwähnung einer durch die Aufhebung ermöglichten Inanspruchnahme "im Rahmen der Veranlagung 2007" in den Entscheidungsgründen die Veranlagung "für" das Jahr 2007 gemeint habe, und bringt vor, die vom Verfassungsgerichtshof bereinigte Rechtslage gelte für "alle noch nicht erfolgten Veranlagungen", somit auch für die im Jahr 2008 erfolgten Veranlagungen des Revisionswerbers für die Jahre 2005 und 2006.Der Revisionswerber macht nicht geltend, es handle sich um einen Anlassfall im Sinne des Artikel 140, Absatz 7, B-VG oder der Verfassungsgerichtshof habe ausgesprochen, die aufgehobene Wortfolge sei auch in anderen Fällen auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden. Er geht auf den diesbezüglichen Inhalt der ihm vom Bundesfinanzgericht vorgehaltenen Verfassungsbestimmung an keiner Stelle der Revision ein, vertritt die Auffassung, es sei nicht klar, ob der Verfassungsgerichtshof bei der Erwähnung einer durch die Aufhebung ermöglichten Inanspruchnahme "im Rahmen der Veranlagung 2007" in den Entscheidungsgründen die Veranlagung "für" das Jahr 2007 gemeint habe, und bringt vor, die vom Verfassungsgerichtshof bereinigte Rechtslage gelte für "alle noch nicht erfolgten Veranlagungen", somit auch für die im Jahr 2008 erfolgten Veranlagungen des Revisionswerbers für die Jahre 2005 und 2006.

Mit diesem zur Begründung und in ähnlicher Form zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Vorbringen wird angesichts des genau gegenteiligen Wortlauts der Verfassungsbestimmung, auf die das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung gestützt hat, keine im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage die hg. Beschlüsse vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, und vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062). Auch der Sinn der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ist klar (vgl. nur den Beginn des Folgesatzes: "Für dieses Jahr").Mit diesem zur Begründung und in ähnlicher Form zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Vorbringen wird angesichts des genau gegenteiligen Wortlauts der Verfassungsbestimmung, auf die das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung gestützt hat, keine im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgeworfen vergleiche , zur Unzulässigkeit der Revision bei klarer Rechtslage die hg. Beschlüsse vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, und vom 2. September 2014, Ra 2014/18/0062). Auch der Sinn der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes ist klar vergleiche , nur den Beginn des Folgesatzes: "Für dieses Jahr").

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015130001.L00

Im RIS seit

27.05.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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