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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §11a;Rechtssatz
Die Kommanditistin hat einen Teil ihrer KG-Beteiligung unentgeltlich dem Komplementär übertragen, und zwar samt einem Anteil am variablen Kapitalkonto. Ein solcher Vorgang führt weder zu einer Minderung des (Gesamthand)Vermögens der KG noch zu einer Mehrung. Er bewirkt somit keine Einlage iSd § 4 Abs. 1 EStG 1988 (und auch keine Entnahme iSd § 4 leg. cit.).Die Kommanditistin hat einen Teil ihrer KG-Beteiligung unentgeltlich dem Komplementär übertragen, und zwar samt einem Anteil am variablen Kapitalkonto. Ein solcher Vorgang führt weder zu einer Minderung des (Gesamthand)Vermögens der KG noch zu einer Mehrung. Er bewirkt somit keine Einlage iSd Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 (und auch keine Entnahme iSd Paragraph 4, leg. cit.).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008150218.X03Im RIS seit
28.02.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015