TE Vwgh Erkenntnis 2010/7/29 2008/15/0319

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Veröffentlicht am 29.07.2010
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §11a;
  1. EStG 1988 § 11a gültig von 30.12.2014 bis 14.02.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022
  2. EStG 1988 § 11a gültig von 24.05.2007 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  3. EStG 1988 § 11a gültig von 27.01.2007 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2007
  4. EStG 1988 § 11a gültig von 27.06.2006 bis 26.01.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2006
  5. EStG 1988 § 11a gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. EStG 1988 § 11a gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  7. EStG 1988 § 11a gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und den Senatspräsidenten Dr. Sulyok und Hofrat Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Finanzamtes Klagenfurt, 9020 Klagenfurt, Kempfstraße 2 und 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Klagenfurt, vom 28. Oktober 2008, Zl. RV/0431-K/07, betreffend Einkommensteuer 2005 (mitbeteiligte Partei: J I S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 einen Gewinn in Höhe von EUR 91.418,71 nach § 11a EStG 1988 begünstigt zu besteuern.Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005 einen Gewinn in Höhe von EUR 91.418,71 nach Paragraph 11 a, EStG 1988 begünstigt zu besteuern.

Im Einkommensteuerbescheid 2005 kürzte das Finanzamt den begünstigt nach § 11a EStG 1988 zu besteuernden Betrag um die Gutschriften, weil diese nicht als betriebsnotwendige Einlagen anerkannt werden könnten.Im Einkommensteuerbescheid 2005 kürzte das Finanzamt den begünstigt nach Paragraph 11 a, EStG 1988 zu besteuernden Betrag um die Gutschriften, weil diese nicht als betriebsnotwendige Einlagen anerkannt werden könnten.

In der dagegen erhobenen Berufung brachte der Mitbeteiligte vor, die Beträge seien auf dem Kapitalkonto als Einlage erfasst worden. Sie seien zu Unrecht nicht als betriebsnotwendige Einlage anerkannt worden. Die Einlage der Einkommensteuergutschrift und der Anspruchzinsen sei nicht zum Zwecke der Umgehung dem Betrieb zugeführt worden.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der belangten Behörde vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Sie führte im Erwägungsteil nach Wiedergabe des § 11a Abs. 1 EStG 1988, den Gesetzesmaterialien und Zitaten aus der einschlägigen Literatur aus, den strittigen Einlagen könne die Betriebsnotwendigkeit nicht abgesprochen werden. Bei den auf dem betrieblichen Konto gutgeschriebenen Steuerbeträgen handle es sich um Einlagen, weil als solche alle Wirtschaftsgüter des außerbetrieblichen Bereiches in Betracht kämen. Ob eine Einlage direkt aus der privaten Sphäre des Unternehmers stamme oder aber über den Umweg einer rückerstatteten Vorauszahlung an das Finanzamt getätigt werde, sei für eine Einstufung als betriebsnotwendig unerheblich. Der Mitbeteiligte habe glaubhaft dargelegt, dass bei der von ihm erfolgten Einlage eine Umgehungsabsicht nicht gegeben gewesen sei. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Einlage lediglich zum Ausgleich von Entnahmen des Mitbeteiligten getätigt worden sei. Eine missbräuchliche Umschichtung von Geldmitteln zum Zwecke der Erlangung einer Steuerbegünstigung sei nicht erkennbar. Der Mitbeteiligte habe dargelegt - was vom Finanzamt unbestritten blieb - dass sein Betrieb im Jahr 2005 durchgehend mit Fremdkapital finanziert worden sei. Das betriebliche Konto habe in diesem Jahr erhebliche Verbindlichkeiten aufgewiesen. Die vom Mitbeteiligten getätigte Einlage in Form der Rückzahlung der in Rede stehenden Beträge habe somit den wirtschaftlichen Effekt gehabt, dass Fremdkapital ersetzt worden sei bzw. weiteres Fremdkapital habe vermieden werden können. Hervorzuheben sei, dass durch die Einlage ein Liquiditätsengpass beim betrieblichen Konto des Beschwerdeführers habe hintangehalten werden können.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung Folge. Sie führte im Erwägungsteil nach Wiedergabe des Paragraph 11 a, Absatz eins, EStG 1988, den Gesetzesmaterialien und Zitaten aus der einschlägigen Literatur aus, den strittigen Einlagen könne die Betriebsnotwendigkeit nicht abgesprochen werden. Bei den auf dem betrieblichen Konto gutgeschriebenen Steuerbeträgen handle es sich um Einlagen, weil als solche alle Wirtschaftsgüter des außerbetrieblichen Bereiches in Betracht kämen. Ob eine Einlage direkt aus der privaten Sphäre des Unternehmers stamme oder aber über den Umweg einer rückerstatteten Vorauszahlung an das Finanzamt getätigt werde, sei für eine Einstufung als betriebsnotwendig unerheblich. Der Mitbeteiligte habe glaubhaft dargelegt, dass bei der von ihm erfolgten Einlage eine Umgehungsabsicht nicht gegeben gewesen sei. Es seien keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Einlage lediglich zum Ausgleich von Entnahmen des Mitbeteiligten getätigt worden sei. Eine missbräuchliche Umschichtung von Geldmitteln zum Zwecke der Erlangung einer Steuerbegünstigung sei nicht erkennbar. Der Mitbeteiligte habe dargelegt - was vom Finanzamt unbestritten blieb - dass sein Betrieb im Jahr 2005 durchgehend mit Fremdkapital finanziert worden sei. Das betriebliche Konto habe in diesem Jahr erhebliche Verbindlichkeiten aufgewiesen. Die vom Mitbeteiligten getätigte Einlage in Form der Rückzahlung der in Rede stehenden Beträge habe somit den wirtschaftlichen Effekt gehabt, dass Fremdkapital ersetzt worden sei bzw. weiteres Fremdkapital habe vermieden werden können. Hervorzuheben sei, dass durch die Einlage ein Liquiditätsengpass beim betrieblichen Konto des Beschwerdeführers habe hintangehalten werden können.

Da bei der in Rede stehenden Einlage keine Umgehungshandlung vorliege und die Einlage in Anbetracht des Fremdkapitalbedarfes des Mitbeteiligten Fremdkapitalersatz darstelle, sei sie als betriebsnotwendig anzusehen und der diesbezügliche Betrag der begünstigten Besteuerung nach § 11a EStG 1988 zu unterziehen.Da bei der in Rede stehenden Einlage keine Umgehungshandlung vorliege und die Einlage in Anbetracht des Fremdkapitalbedarfes des Mitbeteiligten Fremdkapitalersatz darstelle, sei sie als betriebsnotwendig anzusehen und der diesbezügliche Betrag der begünstigten Besteuerung nach Paragraph 11 a, EStG 1988 zu unterziehen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vom Finanzamt erhobene Beschwerde. Das Finanzamt bringt vor, dem Begriff der Betriebsnotwendigkeit, der eng auszulegen sei, komme eine eigenständige Bedeutung zu. Eine Betriebsnotwendigkeit der Einlage sei demnach nur dann zu bejahen, wenn sie dem Fremdkapitalersatz oder der Fremdkapitalvermeidung diene.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt das beschwerdeführende Finanzamt, dass die belangte Behörde nicht festgestellt habe, welche konkreten betrieblichen Investitionen oder konkreten betrieblichen Aufwendungen mit der getätigten Einlage abgedeckt worden seien oder ob die eingelegten Mittel dazu bestimmt gewesen seien, eine sonst drohende Insolvenz zu verhindern.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der relevanten Rechtsfrage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2007/15/0261, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zugrunde liegt. In jenem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass jede Einlage in das Betriebsvermögen eine betriebsnotwendige Einlage darstellt, wenn sie im betrieblichen Interesse gelegen ist. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn Kapital bloß kurzzeitig um einen Abschlussstichtag zur Verfügung gestellt wird. Nicht betriebsnotwendig sind damit Einlagen, die lediglich kurze Zeit um den Abschlussstichtag im Betrieb verbleiben. Dem Begriff der betriebsnotwendigen Einlage ist somit - entgegen der Rechtsansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes - kein über den Zweck, offensichtlicher Umgehungshandlungen durch bloß kurzzeitige Einlagen zu vermeiden, hinausgehender Inhalt beizumessen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht die Verfahrensrüge ins Leere.Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich der relevanten Rechtsfrage jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2010, 2007/15/0261, auf welches gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zugrunde liegt. In jenem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, dass jede Einlage in das Betriebsvermögen eine betriebsnotwendige Einlage darstellt, wenn sie im betrieblichen Interesse gelegen ist. Dies ist nur dann nicht erforderlich, wenn Kapital bloß kurzzeitig um einen Abschlussstichtag zur Verfügung gestellt wird. Nicht betriebsnotwendig sind damit Einlagen, die lediglich kurze Zeit um den Abschlussstichtag im Betrieb verbleiben. Dem Begriff der betriebsnotwendigen Einlage ist somit - entgegen der Rechtsansicht des beschwerdeführenden Finanzamtes - kein über den Zweck, offensichtlicher Umgehungshandlungen durch bloß kurzzeitige Einlagen zu vermeiden, hinausgehender Inhalt beizumessen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht die Verfahrensrüge ins Leere.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Wien, am 29. Juli 2010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2010:2008150319.X00

Im RIS seit

26.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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