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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §11a;Rechtssatz
Wie der Verwaltungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, 2011/15/0029, ausgeführt hat, stellt § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG eine Eigenkapitalentziehungsmöglichkeit besonderer Art dar. Bereits das Einstellen der Passivpost nach § 16 Abs. 5 Z 2 UmgrStG bewirkt gemäß § 16 Abs. 5 Z 2 letzter Satz UmgrStG die Entnahme und damit auch ein für § 11a EStG 1988 schädliches Absinken des Eigenkapitals. Unbare Entnahmen iSd § 16 Abs. 5 UmgrStG sind dem Einbringenden als Entnahmen zuzurechnen und mindern das Ausmaß des nach § 11a EStG 1988 zu besteuernden Gewinnes. Es entspricht somit dem Gesetz, dass die Abgabenbehörde die in der Einbringungsbilanz ausgewiesenen unbaren Entnahmen bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen des § 11a EStG 1988 berücksichtigt hat.Wie der Verwaltungsgerichtshof mit dem hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2011, 2011/15/0029, ausgeführt hat, stellt Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, UmgrStG eine Eigenkapitalentziehungsmöglichkeit besonderer Art dar. Bereits das Einstellen der Passivpost nach Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, UmgrStG bewirkt gemäß Paragraph 16, Absatz 5, Ziffer 2, letzter Satz UmgrStG die Entnahme und damit auch ein für Paragraph 11 a, EStG 1988 schädliches Absinken des Eigenkapitals. Unbare Entnahmen iSd Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG sind dem Einbringenden als Entnahmen zuzurechnen und mindern das Ausmaß des nach Paragraph 11 a, EStG 1988 zu besteuernden Gewinnes. Es entspricht somit dem Gesetz, dass die Abgabenbehörde die in der Einbringungsbilanz ausgewiesenen unbaren Entnahmen bei der Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen des Paragraph 11 a, EStG 1988 berücksichtigt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012150213.X01Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015