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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AbgEO §53;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 2006/15/0092 B 29. Jänner 2007 RS 1 (hier Abgabenschuld von 64.377,98 EUR zuzüglich Aussetzungszinsen von 11.936,75 EUR)Stammrechtssatz
Stattgebung insoweit, als in Ansehung einer näher bezeichneten, dem ASt angeblich zum Teil gehörenden Liegenschaft Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des angefochtenen Bescheides über die zwangsweise Begründung des Pfandrechtes (§ 87 ff EO) hinaus (soweit sie nicht schon erfolgt sind) vorerst nicht stattzufinden haben - Einkommensteuer für 1997 - Aus dem Antragsvorbringen des Bf ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der dem angefochtenen Bescheid mit einem rückständigen Betrag in Höhe von rund 200.000 EUR zugrundeliegende Abgabenschuld gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Bf greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten. In Ansehung des im Spruch genannten, im Antragsvorbringen allein konkret bekannt gegebenen Liegenschaftsbesitz wäre durch eine allfällige zwangsweise Begründung des Pfandrechtes eine zum Vollzug des angefochtenen Bescheides erforderliche Sicherheit insoweit gegeben, weshalb der aufschiebenden Wirkung darüber hinausgehender Vollstreckungsmaßnahmen in Ansehung dieser Liegenschaften ein zwingendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Im Übrigen ist zum Einkommen des ASt auf den ihm auf Grund des § 53 AbgEO iVm §§ 290 ff, insbesondere § 291a EO ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz und zur Unterbringung in ein Pflegeheim auf § 59 Abs. 1 lit. a AbgEO hinzuweisen.Stattgebung insoweit, als in Ansehung einer näher bezeichneten, dem ASt angeblich zum Teil gehörenden Liegenschaft Vollstreckungsmaßnahmen zum Vollzug des angefochtenen Bescheides über die zwangsweise Begründung des Pfandrechtes (Paragraph 87, ff EO) hinaus (soweit sie nicht schon erfolgt sind) vorerst nicht stattzufinden haben - Einkommensteuer für 1997 - Aus dem Antragsvorbringen des Bf ergibt sich, dass die Einbringlichkeit der dem angefochtenen Bescheid mit einem rückständigen Betrag in Höhe von rund 200.000 EUR zugrundeliegende Abgabenschuld gefährdet ist, weshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei Zuerkennung aufschiebender Wirkung könnte die Abgabenbehörde nämlich weder erforderliche Sicherheiten erwerben noch auf neu auftauchendes Vermögen des Bf greifen. Dies kann zu endgültigen Forderungsverlusten des Bundes führen, deren Vermeidung öffentliche Interessen zwingend gebieten. In Ansehung des im Spruch genannten, im Antragsvorbringen allein konkret bekannt gegebenen Liegenschaftsbesitz wäre durch eine allfällige zwangsweise Begründung des Pfandrechtes eine zum Vollzug des angefochtenen Bescheides erforderliche Sicherheit insoweit gegeben, weshalb der aufschiebenden Wirkung darüber hinausgehender Vollstreckungsmaßnahmen in Ansehung dieser Liegenschaften ein zwingendes öffentliches Interesse nicht entgegensteht. Im Übrigen ist zum Einkommen des ASt auf den ihm auf Grund des Paragraph 53, AbgEO in Verbindung mit Paragraphen 290, ff, insbesondere Paragraph 291 a, EO ohnehin gewährleisteten Pfändungsschutz und zur Unterbringung in ein Pflegeheim auf Paragraph 59, Absatz eins, Litera a, AbgEO hinzuweisen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Zwingende öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2010:AW2009130054.A01Im RIS seit
06.05.2010Zuletzt aktualisiert am
12.05.2010