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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §11a;Rechtssatz
Unbare Entnahmen sind iSd § 16 Abs. 5 UmgrStG dem Einbringenden als Entnahmen zuzurechnen und mindern das Ausmaß des nach § 11a EStG 1988 zu besteuernden Gewinnes. Die durch § 16 Abs. 5 UmgrStG ermöglichte Minderung des Betriebsvermögens hat eine außerbetriebliche Veranlassung. Das Gesetz spricht ausdrücklich davon, dass der entsprechende Betrag als "entnommen" gilt.Unbare Entnahmen sind iSd Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG dem Einbringenden als Entnahmen zuzurechnen und mindern das Ausmaß des nach Paragraph 11 a, EStG 1988 zu besteuernden Gewinnes. Die durch Paragraph 16, Absatz 5, UmgrStG ermöglichte Minderung des Betriebsvermögens hat eine außerbetriebliche Veranlassung. Das Gesetz spricht ausdrücklich davon, dass der entsprechende Betrag als "entnommen" gilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2011150029.X02Im RIS seit
23.03.2011Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015