Norm: ZPO §230aZPO §528 Abs2 Z2
Rechtssatz: Wenn das Rekursgericht den Überweisungsbeschluß nach § 230a ZPO aus in der Sache liegenden Erwägungen als zutreffend erachtet, hat dies in der Form eines zufolge § 520 Abs 2 Z 2 ZPO nicht weiter anfechtbaren Konformatbeschlusses zu erfolgen. Entscheidungstexte 1 Ob 314/97a Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 314/97a ... mehr lesen...
Begründung: Die vom Kläger am 7.Juni 1996 beim Bezirksgericht Josefstadt eingebrachte Klage auf Zahlung von 1,195.193,77 S sA und Feststellung der Haftung des beklagten Liegenschaftseigentümers für alle Schäden und Aufwendungen im Zusammenhang mit einem vereinbarten, jedoch gescheiterten Dachbodenausbau wurde vom Bezirksgericht Josefstadt wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückgewiesen. Dem Rekurs des Klägers wurde nicht Folge gegeben, weil es sich um keine Bestandsache iSd § 49 ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage vom Beklagten S 206.601,34 sA. Sie habe mit ihm am 12.11.1992 ein Belieferungsübereinkommen abgeschlossen, mit dem er es übernommen habe, von der Klägerin angelieferte Treibstoffe als deren selbständiger Handelsagent und von ihr angeliefertes Heizöl sowie von ihr angelieferte Öle, Fette und sonstige Verkaufsartikel als Eigenhändler zu verkaufen. Zu diesem Zweck habe sie dem Beklagten eine Tankstelle in Salzburg "überlassen". Nac... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §65 Abs2ZPO §230aZPO §261 Abs6ZPO §520 Abs1
Rechtssatz: Der Rekurs ist immer und somit auch im Fall der Überweisung der Rechtssache an ein anderes Gericht und der von diesem verfügten Zustellung der bekämpften Entscheidung bei demjenigen Gericht einzubringen ist, das den angefochtenen oder gegebenenfalls den von der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz betroffenen Beschluss erlassen hat. Entscheidung... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6JN §28
Rechtssatz: Eine Überweisung ist nicht nur dann möglich, wenn ein anderes Gericht bereits örtlich zuständig ist; sie wird auch dann als zulässig erachtet, wenn ein örtlich zuständiges Gericht erst bestimmt werden muss. Ist demnach zwar die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, aber kein anderes Gericht örtlich zuständig, so kann der Kläger gemeinsam mit dem Antrag auf Überweisung den Antrag auf Bestimmung eines... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer am 30.11.1988 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die Klägerin S 10,000.000,-- sA an Schadenersatz; gleichzeitig stellt sie ein Feststellungsbegehren. Die Beklagten - die Klage richtete sich ursprünglich gegen zwei Beklagte - wandten ein, daß das angerufene Gericht unzuständig sei und daß die inländische Gerichtsbarkeit fehle. Das Erstgericht schränkte das Verfahren auf die Zuständigkeitsfrage ein. Im Schriftsatz vom 15.3.1990 (ON 23) "beantragt ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Klägerin hat den Beschluß, mit dem die Klage a limine zurückgewiesen wurde, mit Rekurs bekämpft und für den Fall, daß "dem Rekurs der Klägerin nicht stattgegeben wird", die Überweisung der Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Sankt Pölten beantragt. Mit dem Eventualantrag wurde der Überweisungsantrag nicht nur davon abhängig gemacht, daß der Rekurs erfolglos blieb, sondern auch davon, daß... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Klägerin hat den Beschluß, mit dem die Klage a limine zurückgewiesen wurde, mit Rekurs bekämpft und für den Fall, daß "dem Rekurs der Klägerin nicht stattgegeben wird", die Überweisung der Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Sankt Pölten beantragt. Mit dem Eventualantrag wurde der Überweisungsantrag nicht nur davon abhängig gemacht, daß der Rekurs erfolglos blieb, sondern auch davon, daß... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrte die Aufhebung des Miteigentums an einer Liegenschaft durch gerichtliche Feilbietung und weiters die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe des Schlüsselbunds (unter Konkretisierung der darauf befindlichen Schlüssel) oder zur Ausfolgung von Duplikaten der auf dem Schlüsselbund befindlichen Schlüssel sowie zur Rechnungslegung über sämtliche Einnahmen, insbesondere der Mieteinnahmen, aus der Verwertung dieser Liegenschaft. Sie brachte dazu vor, si... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §528 Abs2 Z2 BZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Ein Revisionsrekurs gegen einen bestätigenden Beschluss des Rekursgerichtes auf Zurückweisung der Klage ist, wenn mit dem Rekurs zugleich ein Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO gestellt wurde, über den erst nach Erledigung des Rekurses entschieden werden soll, jedenfalls unzulässig. Entscheidungstexte 8 Ob 2028/96k Entscheid... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei brachte eine Klage 1. auf Zahlung von S 56.943,83 sA für Lieferung von Waren und 2. auf Feststellung allfälliger Schadenersatzansprüche als Bestandgeberin aufgrund näher beschriebenen vertragswidrigen Verhaltens der beklagten Bestandnehmerin ein, wobei sie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts auf die §§ 88 Abs 1 und 104 JN stützte. Die klagende Partei brachte eine Klage 1. auf Zahlung von S 56.943,83 sA für Lieferung von Waren und 2. auf ... mehr lesen...
Begründung: Mit der am 20.9.1995 beim Bezirksgericht Kitzbühel eingebrachten Klage begehrten die Kläger vom Beklagten die Zahlung des Betrages von S 123.472,-- s.A., wobei sie sich hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit des Bezirksgerichtes auf dessen Eigenzuständigkeit für Streitigkeiten aus Bestandverträgen gemäß § 49 Abs 2 Z 5 JN stützten und die Zusammenrechnung der Ansprüche von S 71.778,-- und S 51.694,-- mit deren tatsächlichem und rechtlichem Zusammenhang gemäß § 5... mehr lesen...
Norm: JN §47ZPO §230a
Rechtssatz: Die Bindungswirkung einer Überweisung nach § 230a ZPO verwehrt dem Adressatgericht eine amtswegige Wahrnehmung seiner Unzuständigkeit auch dann, wenn es sich um eine unprorogable Unzuständigkeit handelt. Entscheidungstexte 1 Nc 3/96a Entscheidungstext OLG Innsbruck 31.01.1996 1 Nc 3/96a European Case La... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung hängt die Unanfechtbarkeit eines auf § 230 a ZPO gegründeten Überweisungsbeschlusses davon ab, daß die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen nach dieser Bestimmung tatsächlich vorliegen (RZ 1985/72), was nicht der Fall ist, wenn die Überweisung dem § 230 a ZPO in einem solchen Maß widerspricht, daß der Sinn des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben ist (8 Ob 607/91... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 A3AußStrG §231 Abs1JN §44ZPO §230a
Rechtssatz: Ein gegen die Zurückweisung eines Aufteilungsanspruches gestellter Überweisungsantrag stellt eine Vorstellung iSd § 9 AußStrG dar. Dem steht weder § 9 Abs 2 noch § 231 Abs 1 AußStrG entgegen, hatte doch der Antragsgegner aus der bloßen Formalentscheidung ( Zurückweisung des Antrages der Frau ) noch keine formellen, geschweige denn materiellen Rechte erlangt und betrifft § 231 AußSt... mehr lesen...
Norm: JN §44ZPO §230a
Rechtssatz: Die Vorgangsweise bei Unzuständigkeit es in einem außerstreitigen Verfahren angerufenen Gerichtes ist demnach im § 44 JN abschließend geregelt, so daß hier entgegen der Meinung des Rekursgerichtes für eine analoge Anwendung des § 230 a ZPO, abgesehen davon, daß sich weder das Bezirksgericht Urfahr - Umgebung noch die Antragstellerin auf diese Bestimmung berufen haben, kein Raum ist. Entschei... mehr lesen...
Begründung: Die am 28.9.1968 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit dem am 24.9.1992 in ihrer Anwesenheit mündlich verkündeten Urteil des Bezirksgerichtes Linz, GZ 4 C 124/92d-3, aus dem Alleinverschulden des Mannes geschieden. Beide Parteien haben nach der Urteilsverkündung einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Die Frau brachte am 16.9.1993 beim Bezirksgericht Urfahr-Umgebung einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß ... mehr lesen...
Norm: ZPO §230a
Rechtssatz: Das Gericht, an das überwiesen wurde, darf seine Zuständigkeit von Amts wegen nicht mehr prüfen, es sei denn, die Überweisung ist in einer dem Gesetzeszweck eindeutig widersprechenden Form beantragt und bewilligt worden. Entscheidungstexte 7 Ob 584/93 Entscheidungstext OGH 24.11.1993 7 Ob 584/93 10 ObS 96/00s ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt mit ihrer am 4.5.1993 beim Bezirksgericht Rohrbach eingebrachten Mahnklage vom Beklagten die Bezahlung von S 79.274,13 s.A. Die dieser Klagssumme zugrundeliegenden drei Reparaturrechnungen lägen jeweils unter S 50.000,--, die einzelnen Forderungen stünden miteinander in keinem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes stütze sich auf eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 104 JN, die auf allen Gesc... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zunächst sprach das Bezirksgericht Innsbruck seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache über den außerhalb der mündlichen Streitverhandlung gestellten Antrag der beklagten Partei an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Hall (ON 5). Über Rekurs der beklagten Partei - erhoben nach Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe - hob das Rekursgericht den Überweisungsbeschluß auf und wies de... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §528 Abs2 Z2 K
Rechtssatz: Hat das Erstgericht den von der klagenden Partei gestellten Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO wegen offenbarer Unzuständigkeit des hierin namhaft gemachten Gerichtes abgewiesen und wurde diese Entscheidung vom Rekursgericht bestätigt, so kann dessen Bestätigung gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mittels Revisionsrekurses angefochten werden, da Gegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens der erstger... mehr lesen...
Begründung: Mit seinem Beschluß ON 3 wies das Erstgericht die auf Feststellung des Nichtbestehens eines Mietverhältnisses zwischen den Streitteilen gerichtete Klage wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurück. Die klagende Partei stellte hierauf fristgerecht einen Antrag gemäß § 230 a ZPO, die Klage unter Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses an das Kreisgericht Leoben zu überweisen. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluß ON 6 ebenfalls zurück, weil der B... mehr lesen...
Norm: ZPO §182ZPO §230a
Rechtssatz: Das Fehlen einer Gelegenheit für den Kläger einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen ist auch dann anzunehmen, wenn nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede unter Verletzung der Vorschrift des § 182 Abs 2 ZPO die Tagsatzung erstreckt und dann überraschend die Unzuständigkeit ausgesprochen wird. Entscheidungstexte 7 Ob 652/92 Entsche... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung eines zwischen ihm und dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Abtretungsvertrages über einen Geschäftsanteil an einer GmbH und Zahlung von S 50,-- s.A. Der Beklagte erhob in der Klagebeantwortung die Einrede der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes und beantragte die Zurückweisung der Klage. Als Streitigkeit aus dem Gesellschaftsverhältnis falle die Rechtssache in die Kausalgerichtsbarkkeit des Handelsgerichtes. Im übrigen ... mehr lesen...
Norm: JN §47ZPO §230a
Rechtssatz: Hat das angerufene Gericht die Klage über Antrag des Klägers gemäß § 230 a ZPO an das im Antrag bezeichnete Gericht überwiesen und das andere Gericht die Klage mit der
Begründung: zurückgewiesen, daß doch das erste Gericht zuständig sei, so liegt ein (negativer) Kompetenzkonflikt vor. Entscheidungstexte 1 Ob 1/92 Entscheidungstext OGH 29.01.1992 1 Ob ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Vorprozess erhob eine Geschäftsfrau (in der Folge Klägerin im Vorprozess) gegen den Kläger vor dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien das Begehren auf Rückzahlung eines Betrages von S 500.000, den sie als Mietinteressentin dem Kläger als damaligem Mieter auf eine in Höhe von 7,5 Mio S vereinbarte Ablöse angezahlt habe. Da das Mietobjekt jedoch in der Folge nicht auf sie übergegangen sei, stünde ihr schon deshalb der Rückzahlungsanspruch zu. Das angerufene Geric... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aZPO §261 Abs6JN §45
Rechtssatz: Gegen einen Beschluss, mit dem über einen Überweisungsantrag entschieden wurde, ist sowohl nach § 261 Abs 6 ZPO als auch nach dem ihm nachgebildeten § 230a ZPO ein Rechtsmittel unzulässig. Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (- vgl die von ... mehr lesen...
Begründung: Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Zahlung von S 74.400,-- sA. Er brachte vor, daß der Beklagte ihm eine Solaranlage geliefert und installiert habe, die schwere Mängel aufweise. Der Beklagte habe nicht fach- und sachgerecht gearbeitet. Es sei erforderlich, die Anlage abzumontieren und nach Einbau verschiedener Verbesserungen wieder neu zu installieren. Der Aufwand zur Sanierung der vom Beklagten zu vertretenden Mängel erfordere Kosten in Höhe des Klageb... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage die Zahlung dides Betrages von S 4,4 Mio sA. Das Landesgericht Innsbruck wies diese Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit mit der
Begründung: zurück, es liege ein Streit aus einem Bestandvertrag vor, für welchen nach § 49 Abs 2 Z 5 JN die Bezirksgerichte sachlich zuständig seien. Der Kläger begehrt mit seiner beim Landesgericht Innsbruck eingebrachten Klage die Zahlung dides Betrages von ... mehr lesen...
Norm: ZPO §230aASGG §38 Abs2
Rechtssatz: Anders als im Falle einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO, vor der die beklagte Partei Gelegenheit hatte, zur Frage der Zuständigkeit Stellung zu nehmen, kann bei einer Überweisung nach § 230a ZPO die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit auch darauf gestützt werden, das zuerst angerufene Gericht sei zuständig; das Gericht ist insoweit nicht an den Beschluss des überweisenden Gerichtes gebunden. ... mehr lesen...