RS OGH 1994/3/22 4Ob513/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

AußStrG §9 A3
AußStrG §231 Abs1
JN §44
ZPO §230a
  1. AußStrG § 231 gültig von 01.07.1978 bis 31.12.2004 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2003
  1. JN § 44 heute
  2. JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 230a heute
  2. ZPO § 230a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 230a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ein gegen die Zurückweisung eines Aufteilungsanspruches gestellter Überweisungsantrag stellt eine Vorstellung iSd § 9 AußStrG dar. Dem steht weder § 9 Abs 2 noch § 231 Abs 1 AußStrG entgegen, hatte doch der Antragsgegner aus der bloßen Formalentscheidung ( Zurückweisung des Antrages der Frau ) noch keine formellen, geschweige denn materiellen Rechte erlangt und betrifft § 231 AußStrG nur die Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren, nicht aber verfahrensrechtliche Entscheidungen, also auch nicht eine Entscheidung über die Zuständigkeit.Ein gegen die Zurückweisung eines Aufteilungsanspruches gestellter Überweisungsantrag stellt eine Vorstellung iSd Paragraph 9, AußStrG dar. Dem steht weder Paragraph 9, Absatz 2, noch Paragraph 231, Absatz eins, AußStrG entgegen, hatte doch der Antragsgegner aus der bloßen Formalentscheidung ( Zurückweisung des Antrages der Frau ) noch keine formellen, geschweige denn materiellen Rechte erlangt und betrifft Paragraph 231, AußStrG nur die Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren, nicht aber verfahrensrechtliche Entscheidungen, also auch nicht eine Entscheidung über die Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016108

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00513_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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