Norm
AußStrG §9 A3Rechtssatz
Ein gegen die Zurückweisung eines Aufteilungsanspruches gestellter Überweisungsantrag stellt eine Vorstellung iSd § 9 AußStrG dar. Dem steht weder § 9 Abs 2 noch § 231 Abs 1 AußStrG entgegen, hatte doch der Antragsgegner aus der bloßen Formalentscheidung ( Zurückweisung des Antrages der Frau ) noch keine formellen, geschweige denn materiellen Rechte erlangt und betrifft § 231 AußStrG nur die Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren, nicht aber verfahrensrechtliche Entscheidungen, also auch nicht eine Entscheidung über die Zuständigkeit.Ein gegen die Zurückweisung eines Aufteilungsanspruches gestellter Überweisungsantrag stellt eine Vorstellung iSd Paragraph 9, AußStrG dar. Dem steht weder Paragraph 9, Absatz 2, noch Paragraph 231, Absatz eins, AußStrG entgegen, hatte doch der Antragsgegner aus der bloßen Formalentscheidung ( Zurückweisung des Antrages der Frau ) noch keine formellen, geschweige denn materiellen Rechte erlangt und betrifft Paragraph 231, AußStrG nur die Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren, nicht aber verfahrensrechtliche Entscheidungen, also auch nicht eine Entscheidung über die Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016108Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00513_9400000_001