RS OGH 2017/8/30 6Ob713/87, 7Nd501/88, 4Nd503/91, 6Nd516/00, 10ObS14/01h, 6Nc15/11z, 8Ob2/12w, 9ObA1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1987
beobachten
merken

Norm

ZPO §230a
ASGG §38 Abs2
  1. ZPO § 230a heute
  2. ZPO § 230a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 230a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ASGG § 38 heute
  2. ASGG § 38 gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. ASGG § 38 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. ASGG § 38 gültig von 01.03.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1993
  5. ASGG § 38 gültig von 01.01.1987 bis 28.02.1993

Rechtssatz

Anders als im Falle einer Überweisung nach § 261 Abs 6 ZPO, vor der die beklagte Partei Gelegenheit hatte, zur Frage der Zuständigkeit Stellung zu nehmen, kann bei einer Überweisung nach § 230a ZPO die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit auch darauf gestützt werden, das zuerst angerufene Gericht sei zuständig; das Gericht ist insoweit nicht an den Beschluss des überweisenden Gerichtes gebunden.Anders als im Falle einer Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO, vor der die beklagte Partei Gelegenheit hatte, zur Frage der Zuständigkeit Stellung zu nehmen, kann bei einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit auch darauf gestützt werden, das zuerst angerufene Gericht sei zuständig; das Gericht ist insoweit nicht an den Beschluss des überweisenden Gerichtes gebunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0039113

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten