Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Gamerith als Vorsitzenden, durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und Dr. Niederreiter sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. S***** K*****, *****, vertreten durch Dr. Stephan Probst, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. N***** Verlagsgesellschaft mbH & Co KG, 2. N***** Verlagsgesellschaft mbH, *****, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24. Oktober 1996, GZ 15 R 146/96t-5, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Klägerin hat den Beschluß, mit dem die Klage a limine zurückgewiesen wurde, mit Rekurs bekämpft und für den Fall, daß "dem Rekurs der Klägerin nicht stattgegeben wird", die Überweisung der Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Landesgericht Sankt Pölten beantragt. Mit dem Eventualantrag wurde der Überweisungsantrag nicht nur davon abhängig gemacht, daß der Rekurs erfolglos blieb, sondern auch davon, daß ein allfälliger Revisionsrekurs erfolglos bleiben würde. Andernfalls schlösse der Eventualantrag einen Rechtsmittelverzicht mit ein, wofür jeder Anhaltspunkt fehlt; selbst wenn dies aber der Fall wäre, wäre der Rechtsmittelverzicht als verfrüht unwirksam (SZ 64/123 mwN).
Das Erstgericht hat die Rechtssache jedoch bereits nach Ergehen der Rekursentscheidung überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt lag noch kein wirksamer Überweisungsantrag vor, weil die Bedingung für das Wirksamwerden des Antrages - daß auch einem Revisionsrekurs der Klägerin nicht stattgegeben wird - noch nicht eingetreten war. Die Überweisung war daher, weil ohne Antrag, gesetzwidrig. Die Klägerin hat den Überweisungsbeschluß jedoch nicht bekämpft, so daß die Überweisung rechtskräftig geworden ist. Ihr dennoch eingebrachter Revisionsrekurs gegen den Beschluß, mit dem die Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, war daher unabhängig davon mangels Beschwer zurückzuweisen, ob § 528 Abs 2 Z 2 ZPO im Zusammenhang mit einem Überweisungsantrag einschränkend auszulegen ist (so 8 Ob 2028/96k mit der Begründung, daß insofern keine endgültige Zurückweisung vorliege).Das Erstgericht hat die Rechtssache jedoch bereits nach Ergehen der Rekursentscheidung überwiesen. Zu diesem Zeitpunkt lag noch kein wirksamer Überweisungsantrag vor, weil die Bedingung für das Wirksamwerden des Antrages - daß auch einem Revisionsrekurs der Klägerin nicht stattgegeben wird - noch nicht eingetreten war. Die Überweisung war daher, weil ohne Antrag, gesetzwidrig. Die Klägerin hat den Überweisungsbeschluß jedoch nicht bekämpft, so daß die Überweisung rechtskräftig geworden ist. Ihr dennoch eingebrachter Revisionsrekurs gegen den Beschluß, mit dem die Zurückweisung der Klage bestätigt wurde, war daher unabhängig davon mangels Beschwer zurückzuweisen, ob Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO im Zusammenhang mit einem Überweisungsantrag einschränkend auszulegen ist (so 8 Ob 2028/96k mit der Begründung, daß insofern keine endgültige Zurückweisung vorliege).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0040OB02379.96Y.1217.000Dokumentnummer
JJT_19961217_OGH0002_0040OB02379_96Y0000_000