Norm
ZPO §230aRechtssatz
Gegen einen Beschluss, mit dem über einen Überweisungsantrag entschieden wurde, ist sowohl nach § 261 Abs 6 ZPO als auch nach dem ihm nachgebildeten § 230a ZPO ein Rechtsmittel unzulässig. Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des § 261 Abs 6 ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (- vgl die von Simotta, JBl 1988,366 f unter Punkt 7a bis d angeführten Fälle -), ist der Überweisungsbeschluss anfechtbar (so schon 9 Ob 269/88, SZ 61/265).Gegen einen Beschluss, mit dem über einen Überweisungsantrag entschieden wurde, ist sowohl nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO als auch nach dem ihm nachgebildeten Paragraph 230 a, ZPO ein Rechtsmittel unzulässig. Nur wenn die vom Erstgericht ausgesprochene Überweisung den Bestimmungen des Paragraph 261, Absatz 6, ZPO derart widerspricht, dass der Zweck des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr erfüllt wird (- vergleiche die von Simotta, JBl 1988,366 f unter Punkt 7a bis d angeführten Fälle -), ist der Überweisungsbeschluss anfechtbar (so schon 9 Ob 269/88, SZ 61/265).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039091Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.01.2025