Norm
ZPO §230aRechtssatz
Wenn das Rekursgericht den Überweisungsbeschluß nach § 230a ZPO aus in der Sache liegenden Erwägungen als zutreffend erachtet, hat dies in der Form eines zufolge § 520 Abs 2 Z 2 ZPO nicht weiter anfechtbaren Konformatbeschlusses zu erfolgen.Wenn das Rekursgericht den Überweisungsbeschluß nach Paragraph 230 a, ZPO aus in der Sache liegenden Erwägungen als zutreffend erachtet, hat dies in der Form eines zufolge Paragraph 520, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht weiter anfechtbaren Konformatbeschlusses zu erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108953Im RIS seit
14.01.1998Zuletzt aktualisiert am
20.02.2018