Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Johann W*****, wegen Feststellung infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 3.April 1993, GZ R 356/93-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 22.Februar 1992, GZ 9 C 35/93s-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit seinem Beschluß ON 3 wies das Erstgericht die auf Feststellung des Nichtbestehens eines Mietverhältnisses zwischen den Streitteilen gerichtete Klage wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurück. Die klagende Partei stellte hierauf fristgerecht einen Antrag gemäß § 230 a ZPO, die Klage unter Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses an das Kreisgericht Leoben zu überweisen. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluß ON 6 ebenfalls zurück, weil der Beklagte nach den Klageangaben in ***** wohnhaft und das Kreisgericht Leoben daher im Sinne des § 230 a ZPO offenbar unzuständig sei.Mit seinem Beschluß ON 3 wies das Erstgericht die auf Feststellung des Nichtbestehens eines Mietverhältnisses zwischen den Streitteilen gerichtete Klage wegen sachlicher und örtlicher Unzuständigkeit zurück. Die klagende Partei stellte hierauf fristgerecht einen Antrag gemäß Paragraph 230, a ZPO, die Klage unter Aufhebung des Zurückweisungsbeschlusses an das Kreisgericht Leoben zu überweisen. Diesen Antrag wies das Erstgericht mit Beschluß ON 6 ebenfalls zurück, weil der Beklagte nach den Klageangaben in ***** wohnhaft und das Kreisgericht Leoben daher im Sinne des Paragraph 230, a ZPO offenbar unzuständig sei.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei. Es verwies darauf, daß die erstgerichtliche Unzuständigkeitsentscheidung ON 3 mangels Anfechtung durch die klagende Partei in Rechtskraft erwachsen sei; der Überweisungsantrag der klagenden Partei sei vom Erstgericht zu Recht zurückgewiesen worden, weil das in diesem genannte Kreisgericht (nunmehr Landesgericht) Leoben weder nach § 49 Abs 2 Z 5 JN noch nach den Vorschriften der §§ 65, 66 JN für die vorliegende Klage zuständig und ein anderes Gericht im Überweisungsantrag nicht genannt worden sei.Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig sei. Es verwies darauf, daß die erstgerichtliche Unzuständigkeitsentscheidung ON 3 mangels Anfechtung durch die klagende Partei in Rechtskraft erwachsen sei; der Überweisungsantrag der klagenden Partei sei vom Erstgericht zu Recht zurückgewiesen worden, weil das in diesem genannte Kreisgericht (nunmehr Landesgericht) Leoben weder nach Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 5, JN noch nach den Vorschriften der Paragraphen 65, 66, JN für die vorliegende Klage zuständig und ein anderes Gericht im Überweisungsantrag nicht genannt worden sei.
Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt die klagende Partei ein als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel mit dem Antrage, der Oberste Gerichtshof möge "den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache im Sinne des § 47 JN an das sachlich und örtlich offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Bruck/Mur oder ein anderes nach seinem Befinden zuständige Gericht überweisen".Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung erhebt die klagende Partei ein als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel mit dem Antrage, der Oberste Gerichtshof möge "den angefochtenen Beschluß aufheben und die Sache im Sinne des Paragraph 47, JN an das sachlich und örtlich offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Bruck/Mur oder ein anderes nach seinem Befinden zuständige Gericht überweisen".
Die Rechtsmittelwerberin führt aus, auf Grund des Wohnortes des Beklagten müsse für diese Sache das Bezirksgericht Zell am See oder das Landesgericht Salzburg oder aber eines der von ihr weiters genannten Gerichte, nämlich das Bezirksgericht Bruck/Mur oder das Landesgericht Leoben, zuständig sein. Zur Vermeidung eines Zuständigkeitsstreites solle daher vom Obersten Gerichtshof eine Entscheidung nach § 47 JN gefällt werden.Die Rechtsmittelwerberin führt aus, auf Grund des Wohnortes des Beklagten müsse für diese Sache das Bezirksgericht Zell am See oder das Landesgericht Salzburg oder aber eines der von ihr weiters genannten Gerichte, nämlich das Bezirksgericht Bruck/Mur oder das Landesgericht Leoben, zuständig sein. Zur Vermeidung eines Zuständigkeitsstreites solle daher vom Obersten Gerichtshof eine Entscheidung nach Paragraph 47, JN gefällt werden.
Rechtliche Beurteilung
Das Rechtsmittel ist im Sinne des rekursgerichtlichen Hinweises gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unzulässig und war daher zurückzuweisen:Das Rechtsmittel ist im Sinne des rekursgerichtlichen Hinweises gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO unzulässig und war daher zurückzuweisen:
Der von der klagenden Partei gestellte Überweisungsantrag nach § 230 a ZPO wurde vom Erstgericht im Sinne der Anordnung der vorgenannten Gesetzesstelle wegen offenbarer Unzuständigkeit des hierin namhaft gemachten Gerichtes mit Beschluß ON 6 zurückgewiesen (richtig:Der von der klagenden Partei gestellte Überweisungsantrag nach Paragraph 230, a ZPO wurde vom Erstgericht im Sinne der Anordnung der vorgenannten Gesetzesstelle wegen offenbarer Unzuständigkeit des hierin namhaft gemachten Gerichtes mit Beschluß ON 6 zurückgewiesen (richtig:
abgewiesen; siehe Simotta in JBl 1988, 364; Fasching ZPR2 Rz 218). Entscheidungsgegenstand dieses Beschlusses war also der zur Aufhebung der Klagezurückweisung ungeeignete Überweisungsantrag der klagenden Partei, keinesfalls wurde mit diesem Beschluß aber gleichsam ein zweites Mal auch die Klage zurückgewiesen. Deren bereits mit Beschluß ON 3 erfolgte Zurückweisung wegen Unzuständigkeit des Erstgerichtes hätte seinerzeit auch mittels eines neben dem gewährten Rechtsbehelf des Überweisungsantrages erhobenen Rekurses (JBl 1985, 371; 7 Ob 652/92 ua; Fasching aaO) - und allenfalls mit Revisionsrekurs - bekämpft werden können. Dies ist nicht geschehen, sodaß der Beschluß des Erstgerichtes über seine Unzuständigkeit jedenfalls in Rechtskraft erwuchs.
Bildet den Gegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens somit aber der erstgerichtliche Beschluß über die Abweisung des Überweisungsantrages und nicht die Klagezurückweisung selbst, so kann dessen Bestätigung durch das Rekursgericht gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht mittels Revisionsrekurses angefochten werden. Der Beschluß über die Abweisung eines Überweisungsantrages ist auch nicht dem Beschluß über eine Zurückweisung der Klage gleichzustellen, weil dem Kläger sonst ein doppelter Rechtsmittelzug eröffnet würde. Demgemäß muß hier die Frage, ob die Abweisung des nach § 230 a ZPO gestellten Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO überhaupt unanfechtbar gewesen wäre (siehe Fasching aaO), unerörtert bleiben. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 47 JN liegen nicht vor.Bildet den Gegenstand des rekursgerichtlichen Verfahrens somit aber der erstgerichtliche Beschluß über die Abweisung des Überweisungsantrages und nicht die Klagezurückweisung selbst, so kann dessen Bestätigung durch das Rekursgericht gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht mittels Revisionsrekurses angefochten werden. Der Beschluß über die Abweisung eines Überweisungsantrages ist auch nicht dem Beschluß über eine Zurückweisung der Klage gleichzustellen, weil dem Kläger sonst ein doppelter Rechtsmittelzug eröffnet würde. Demgemäß muß hier die Frage, ob die Abweisung des nach Paragraph 230, a ZPO gestellten Überweisungsantrages gemäß Paragraph 261, Absatz 6, ZPO überhaupt unanfechtbar gewesen wäre (siehe Fasching aaO), unerörtert bleiben. Die Voraussetzungen für eine Entscheidung nach Paragraph 47, JN liegen nicht vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00571.93.0617.000Dokumentnummer
JJT_19930617_OGH0002_0080OB00571_9300000_000