Norm
JN §44Rechtssatz
Die Vorgangsweise bei Unzuständigkeit es in einem außerstreitigen Verfahren angerufenen Gerichtes ist demnach im § 44 JN abschließend geregelt, so daß hier entgegen der Meinung des Rekursgerichtes für eine analoge Anwendung des § 230 a ZPO, abgesehen davon, daß sich weder das Bezirksgericht Urfahr - Umgebung noch die Antragstellerin auf diese Bestimmung berufen haben, kein Raum ist.Die Vorgangsweise bei Unzuständigkeit es in einem außerstreitigen Verfahren angerufenen Gerichtes ist demnach im Paragraph 44, JN abschließend geregelt, so daß hier entgegen der Meinung des Rekursgerichtes für eine analoge Anwendung des Paragraph 230, a ZPO, abgesehen davon, daß sich weder das Bezirksgericht Urfahr - Umgebung noch die Antragstellerin auf diese Bestimmung berufen haben, kein Raum ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039119Dokumentnummer
JJR_19940322_OGH0002_0040OB00513_9400000_002