RS OGH 2001/1/30 4Ob513/94, 1Ob21/01x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1994
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Norm

JN §44
ZPO §230a
  1. JN § 44 heute
  2. JN § 44 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. JN § 44 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  4. JN § 44 gültig von 01.05.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 230a heute
  2. ZPO § 230a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 230a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Die Vorgangsweise bei Unzuständigkeit es in einem außerstreitigen Verfahren angerufenen Gerichtes ist demnach im § 44 JN abschließend geregelt, so daß hier entgegen der Meinung des Rekursgerichtes für eine analoge Anwendung des § 230 a ZPO, abgesehen davon, daß sich weder das Bezirksgericht Urfahr - Umgebung noch die Antragstellerin auf diese Bestimmung berufen haben, kein Raum ist.Die Vorgangsweise bei Unzuständigkeit es in einem außerstreitigen Verfahren angerufenen Gerichtes ist demnach im Paragraph 44, JN abschließend geregelt, so daß hier entgegen der Meinung des Rekursgerichtes für eine analoge Anwendung des Paragraph 230, a ZPO, abgesehen davon, daß sich weder das Bezirksgericht Urfahr - Umgebung noch die Antragstellerin auf diese Bestimmung berufen haben, kein Raum ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039119

Dokumentnummer

JJR_19940322_OGH0002_0040OB00513_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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