Norm
JN §47Rechtssatz
Die Bindungswirkung einer Überweisung nach § 230a ZPO verwehrt dem Adressatgericht eine amtswegige Wahrnehmung seiner Unzuständigkeit auch dann, wenn es sich um eine unprorogable Unzuständigkeit handelt.Die Bindungswirkung einer Überweisung nach Paragraph 230 a, ZPO verwehrt dem Adressatgericht eine amtswegige Wahrnehmung seiner Unzuständigkeit auch dann, wenn es sich um eine unprorogable Unzuständigkeit handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0819:1996:RI0000036Im RIS seit
11.11.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010