Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef H*****, vertreten durch Dr.Karl G.Aschaber, Dr.Andreas König und Dr.Andreas Ermacora, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Victoria Z*****, Kauffrau, ***** vertreten durch Dr.Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall, wegen S 52.840,80 s.A. infolge außerordentlichen Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9.Juli 1993, GZ 2 a R 427/93-25, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zunächst sprach das Bezirksgericht Innsbruck seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache über den außerhalb der mündlichen Streitverhandlung gestellten Antrag der beklagten Partei an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Hall (ON 5). Über Rekurs der beklagten Partei - erhoben nach Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe - hob das Rekursgericht den Überweisungsbeschluß auf und wies den Überweisungsantrag der beklagten Partei zurück (ON 17). Innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes stellte die klagende Partei einen Überweisungsantrag (ON 19), dem das Bezirksgericht Innsbruck Folge gab (ON 20). Den dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei (ON 22) wies das Rekursgericht unter Berufung auf § 230 a ZPO als unzulässig zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.Zunächst sprach das Bezirksgericht Innsbruck seine Unzuständigkeit aus und überwies die Rechtssache über den außerhalb der mündlichen Streitverhandlung gestellten Antrag der beklagten Partei an das offenbar nicht unzuständige Bezirksgericht Hall (ON 5). Über Rekurs der beklagten Partei - erhoben nach Bestellung eines Rechtsanwaltes zur Verfahrenshilfe - hob das Rekursgericht den Überweisungsbeschluß auf und wies den Überweisungsantrag der beklagten Partei zurück (ON 17). Innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichtes stellte die klagende Partei einen Überweisungsantrag (ON 19), dem das Bezirksgericht Innsbruck Folge gab (ON 20). Den dagegen erhobenen Rekurs der beklagten Partei (ON 22) wies das Rekursgericht unter Berufung auf Paragraph 230, a ZPO als unzulässig zurück und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht behandelte bei der hier gegebenen, durch Verfahrensfehler der ersten Instanz gekennzeichneten besonderen Einzelfallgestaltung den angefochtenen Beschluß in naheliegender Auslegung des § 230a ZPO als nach dessen Satz 2 unanfechtbar.Das Rekursgericht behandelte bei der hier gegebenen, durch Verfahrensfehler der ersten Instanz gekennzeichneten besonderen Einzelfallgestaltung den angefochtenen Beschluß in naheliegender Auslegung des Paragraph 230 a, ZPO als nach dessen Satz 2 unanfechtbar.
Durch die ersatzlose Aufhebung des Überweisungsbeschlusses ON 5 - und erst dadurch - kommt nunmehr dem bloß noch die Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Innsbruck aussprechenden Beschluß der Charakter einer Zurückweisung der Klage zu. Erst durch den Wegfall der vom Bezirksgericht Innsbruck - wenn auch auf Grund eines unzulässigen Antrages - ausgesprochenen Überweisung kommt für die klagende Partei sinnvoller Weise ein Überweisungsantrag in Betracht. Die Rechtsmittelbeschränkung des § 230 a Satz 2 ZPO gilt nur dann nicht, wenn die Überweisung der Bestimmung des § 230 a ZPO in einem solchen Maß widerspricht, daß der Sinn des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben wäre (8 Ob 607/91 unter Berufung auf Simotta, JBl 1988, 359, und die in JBl 1988, 366 f angeführten, mit dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses unvereinbaren Fälle, von denen hier keiner gegeben ist).Durch die ersatzlose Aufhebung des Überweisungsbeschlusses ON 5 - und erst dadurch - kommt nunmehr dem bloß noch die Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Innsbruck aussprechenden Beschluß der Charakter einer Zurückweisung der Klage zu. Erst durch den Wegfall der vom Bezirksgericht Innsbruck - wenn auch auf Grund eines unzulässigen Antrages - ausgesprochenen Überweisung kommt für die klagende Partei sinnvoller Weise ein Überweisungsantrag in Betracht. Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 230, a Satz 2 ZPO gilt nur dann nicht, wenn die Überweisung der Bestimmung des Paragraph 230, a ZPO in einem solchen Maß widerspricht, daß der Sinn des dort verfügten Rechtsmittelausschlusses nicht mehr gegeben wäre (8 Ob 607/91 unter Berufung auf Simotta, JBl 1988, 359, und die in JBl 1988, 366 f angeführten, mit dem Zweck des Rechtsmittelausschlusses unvereinbaren Fälle, von denen hier keiner gegeben ist).
Die Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung zur maßgebenden Norm des § 230 a Satz 2 ZPO entwickelten Grundsätze auf die Kasuistik des Einzelfalles schließt im Regelfall die Notwendigkeit einer beispielgebenden Entscheidung und damit die Zulässigkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes aus (MietSlg 36.789), es sei denn, es läge in einem solchen Einzelfall eine - hier nicht gegebene - Verkennung der Rechtslage vor (EFSlg 46.695).Die Anwendung der von Lehre und Rechtsprechung zur maßgebenden Norm des Paragraph 230, a Satz 2 ZPO entwickelten Grundsätze auf die Kasuistik des Einzelfalles schließt im Regelfall die Notwendigkeit einer beispielgebenden Entscheidung und damit die Zulässigkeit einer Anrufung des Obersten Gerichtshofes aus (MietSlg 36.789), es sei denn, es läge in einem solchen Einzelfall eine - hier nicht gegebene - Verkennung der Rechtslage vor (EFSlg 46.695).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01605.93.1109.000Dokumentnummer
JJT_19931109_OGH0002_0050OB01605_9300000_000