RS OGH 1992/12/10 7Ob652/92, 3Ob164/00i, 9Ob64/01d, 3Ob151/01d, 8Ob74/01t, 2Ob100/06d, 6Ob188/06z, 5

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1992
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Norm

ZPO §182
ZPO §230a

Rechtssatz

Das Fehlen einer Gelegenheit für den Kläger einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen ist auch dann anzunehmen, wenn nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede unter Verletzung der Vorschrift des § 182 Abs 2 ZPO die Tagsatzung erstreckt und dann überraschend die Unzuständigkeit ausgesprochen wird.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 652/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 7 Ob 652/92
    Veröff: EvBl 1993/100 S 425
  • 3 Ob 164/00i
    Entscheidungstext OGH 29.01.2001 3 Ob 164/00i
    Vgl aber; Beisatz: War die Unzuständigkeitseinrede eindeutig Gegenstand der Verhandlung, wurde dem Rechtsanwalt zweifellos im Sinn des § 182 Abs 2 ZPO Gelegenheit gegeben, einen Überweisungsantrag zu stellen, beziehungsweise hatte er diese Gelegenheit iSd geringfügig anderen Wortlauts des § 230a ZPO. (T1)
  • 9 Ob 64/01d
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 Ob 64/01d
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Das Gericht ist nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten. Es käme einer Parteilichkeit nahe und einer nicht beabsichtigten Bevormundung der rechtskundigen Rechtsanwaltschaft gleich, würde man für derartig grundlegende zivilprozessuale Vorgangsweisen eine Anleitungspflicht fordern. (T2)
  • 3 Ob 151/01d
    Entscheidungstext OGH 19.09.2001 3 Ob 151/01d
    Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn die Verhandlung nicht auf den Zuständigkeitsstreit eingeschränkt wurde. (T3)
  • 8 Ob 74/01t
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 74/01t
    Vgl aber; Beis wie T2; Beisatz: In Fällen, in denen die Verhandlung ausdrücklich auf die Frage der Zuständigkeit eingeschränkt wird, ist das Gericht nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger zur Stellung eines Überweisungsantrages gemäß § 261 Abs 6 ZPO anzuleiten. (T4)
  • 2 Ob 100/06d
    Entscheidungstext OGH 18.05.2006 2 Ob 100/06d
    Vgl auch; Beis wie T2
  • 6 Ob 188/06z
    Entscheidungstext OGH 31.08.2006 6 Ob 188/06z
    Auch; Beisatz: Hier: Die Verhandlung wurde zur Entscheidung über die Zuständigkeit auf unbestimmte Zeit erstreckt. Die Beurteilung, der Klägerin sei durch eine überraschende Aktion des Erstgerichtes die Stellung eines Überweisungsantrags abgeschnitten worden, ist jedenfalls vertretbar. (T5)
  • 5 Ob 19/15b
    Entscheidungstext OGH 24.02.2015 5 Ob 19/15b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039163

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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