Norm
ZPO §182Rechtssatz
Das Fehlen einer Gelegenheit für den Kläger einen Überweisungsantrag nach § 261 Abs 6 ZPO zu stellen ist auch dann anzunehmen, wenn nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede unter Verletzung der Vorschrift des § 182 Abs 2 ZPO die Tagsatzung erstreckt und dann überraschend die Unzuständigkeit ausgesprochen wird.Das Fehlen einer Gelegenheit für den Kläger einen Überweisungsantrag nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO zu stellen ist auch dann anzunehmen, wenn nach Erhebung einer Unzuständigkeitseinrede unter Verletzung der Vorschrift des Paragraph 182, Absatz 2, ZPO die Tagsatzung erstreckt und dann überraschend die Unzuständigkeit ausgesprochen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0039163Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.04.2015