Norm: ABGB §1488
Rechtssatz: Aber auch ein bloßes verbales Verhalten, wie ein ausgesprochenes Verbot, wird als ausreichende Widersetzlichkeit anerkannt, wenn sich der Servitutsberechtigte daran hält. Entscheidungstexte 4 Ob 562/94 Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 562/94 1 Ob 2188/96p Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2188/96... mehr lesen...
Norm: ABGB §1488
Rechtssatz: Kann der bloße Besitzer des dienenden Gutes einwenden, daß dessen Belastung wegen Verjährung der Dienstbarkeit nicht mehr bestehe und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung des Servitutsrechtes berechtigt sei, dann steht aber folgerichtig dem Servitutsberechtigten die Replik zu, der Besitzer des dienenden Gutes habe durch das Anerkenntnis der auf das (möglicherweise bereits) verjährte Recht gestützten Forderung... mehr lesen...
Begründung: Die Republik Österreich ist Eigentümerin eines Seegrundstückes; dem Kläger steht seit 1984 als Rechtsnachfolger nach seiner Mutter an diesem Grundstück das Fischereirecht im Ausmaß von 60,71 ha zu. Der Beklagte hat in dem Seegrundstück See-Einbauten vorgenommen, die ihm vom Liegenschaftseigentümer pachtvertraglich gestattet worden waren und die wasserrechtlich bewilligt sind. Schon 1984 wurde der Bade- und Verkehrsbetrieb bei den See-Einbauten des Beklagten etwa in... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Egermann, Dr. Niederreiter und Dr. Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ruth F*****, vertreten durch Dr. Michael Kaufmann, Rechtsanwalt in Dornbirn, wider die beklagte Partei Margarethe R*****, vertreten durch Dr. Franz Bernhard, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Feststell... mehr lesen...
Norm: ABGB §1488
Rechtssatz: Die Widersetzung ist aber dann bedeutungslos, wenn etwa ein Verbot mißachtet und das Recht weiter ausgeübt wird. Entscheidungstexte 1 Ob 9/91 Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 9/91 5 Ob 74/15s Entscheidungstext OGH 19.06.2015 5 Ob 74/15s Vgl auch 4 Ob 49/16h ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über die W*** Getränkevertrieb Gesellschaft mbH & Co KG (im folgenden nur KG) wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 19.6.1979 der Konkurs eröffnet, der am 2.2.1983 gemäß § 139 Abs.1 KO aufgehoben wurde. Komplementärgesellschafterin der KG war die W*** Getränkevertrieb Gesellschaft mbH (im folgenden nur GmbH), über die am 12.9.1979 der Konkurs eröffnet und am 6.12.1979 gemäß § 166 Abs.2 KO aufgehoben wurde. Die Beklagten waren zur Einzelvertr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes 2877/1, der Beklagte Eigentümer des daran angrenzenden Grundstückes 2877/2 der KG Götzis. Im vorliegenden Rechtsstreit (die Klage wurde am 7. August 1986 eingebracht) begehrte die Klägerin, dem Beklagten gegenüber festzustellen, daß das Grundstück 2877/2 als dienendes Gut zu Gunsten des Grundstückes 2877/1 als herrschendes Gut mit der Grunddienstbarkeit des unbeschränkten und unentgeltlichen Geh- und Fahrrechtes i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Seit Jahrhunderten speiste der Salzbergbach den Hacklteich (Grundstück 2359 KG Absam), der zur Geschiebeabsonderung angelegt und von der beklagten Partei gewartet wurde; die Wartungskosten trug nach uraltem Recht die Stadtgemeinde Hall in Tirol zu einem Drittel. Der Teich sollte verhindern, daß das vom Salzbergbach mitbeförderte Geschiebe weitergeschleppt werde und an den am Unterlauf betriebenen Anlagen Schäden verursache. Vom Hacklteich an teilte sich das Wass... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die erstbeklagte Gemeinde ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 143 KG Podersdorf am See, zu deren Gutsbestand u.a. das Grundstück 6237/2 gehört. Mit Kaufvertrag vom 19.6.1965 verkaufte die erstbeklagte Partei den Rechtsvorgängern der Kläger Martin und Aloisia L*** das Grundstück 6237/83. Punkt VIII des Kaufvertrages lautet: "Das kaufgegenständliche Grundstück liegt in ungefähr 100 m Entfernung annähernd parallel zum Ufer des Neusiedler Sees. Die Verkäuferin ve... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ 33 Grundbuch Neulengbach, bestehend aus dem Grundstück 38 Baufläche Haus Neulengbach 32, zugunsten dieser Liegenschaft ist auf Grund der Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 15. Dezember 1940, A 264/38-9, die Dienstbarkeit des Geh-, Fahr- und Viehtriebsrechtes über das Grundstück 122/1 Garten einverleibt, das zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ 34 Grundbuch Neulengbach gehört. Diese ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1488
Rechtssatz: Voraussetzung dafür, daß eine Servitut gemäß § 1488 ABGB durch eine Widersetzlichkeit gegenüber dem Pächter erlischt, ist, daß der Pächter den gesamten Besitz allein ausübt. Entscheidungstexte 6 Ob 705/88 Entscheidungstext OGH 01.12.1988 6 Ob 705/88 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ 1035 KG Götzis mit dem Grundstück 2.877/1, der Beklagte ist bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ 3158 KG Götzis mit dem Grundstück 2.877/2. Nach den Klagsbehauptungen wurde anläßlich eines Grundstücktausches vom Voreigentümer des Grundstückes 2.877/2 entlang dessen westlicher Grenze auf einem 3 m breiten Grundstreifen zugunsten des Grundstückes 2.788/1 die Dienstbarkeit des unbeschränkten und unentgel... mehr lesen...
Norm: ABGB §1488ABGB §1497 II
Rechtssatz: Freiheitsersitzung scheidet aus, wenn zwar ein die Ausübung der Dienstbarkeit unmöglich machendes Hindernis errichtet, gleichzeitig aber mit dem Berechtigten vereinbart wurde, daß das Hindernis zu einem späteren Zeitpunkt zur Ermöglichung der Ausübung der Dienstbarkeit wieder beseitigt werde. Entscheidungstexte 1 Ob 594/87 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind Miteigentümer der Liegenschaft EZ 201 KG Gampern, zu der auch das Grundstück 4701 gehört; der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 188 KG Gampern, zu welcher unter anderem das Grundstück 4706 gehört. Der Liegenschaftsbesitz der Streitteile in seiner gegenwärtigen Form ist Ergebnis eines Grundstückszusammenlegungsverfahrens, in dessen Verlauf die Streitteile und einige andere Grundeigentümer am 21. Dezember 1964 eine Vereinbarung trafen, mit welch... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer der Liegenschaft EZ 11 I KG Pflach mit dem Grundstück Nr. 52, der Beklagte Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 53 II KG Pflach mit dem Grundstück Nr. 394. Die Kläger sind Rechtsnachfolger nach ihrem Vater Anton B*** (geboren 26.Mai 1934), der die Liegenschaft in den Jahren 1974 und 1975 von Emma J*** erworben hatte. Vor dem Beklagten gehörte die Liegenschaft EZ 53 II KG Pflach Johann W***, dem Vater des Beklagten. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1488
Rechtssatz: Das bloße Verbot des Mähens und Streuens des Weges reicht für eine Ersitzung der Freiheit vom Wegerecht im Sinn des § 1488 ABGB nicht aus. Entscheidungstexte 7 Ob 551/86 Entscheidungstext OGH 13.03.1986 7 Ob 551/86 Veröff: SZ 59/50 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034... mehr lesen...
Norm: ABGB §1488
Rechtssatz: Die Freiheitsersitzung erfolgt nur durch die Inanspruchnahme des Vollrechtes durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechtes; die von einem Dritten ausgehende Beeinträchtigung kann also die Verjährung nach § 1488 ABGB nicht in Gang setzen; als Dritter ist auch ein anderer Servitutsberechtigter anzusehen. Entschei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 23 KG Feldbaum. Die Beklagten sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 1 KG Feldbaum, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück 48 Wald gehört. Auf diesem Grundstück entspringen zwei Quellen, eine davon ist gefaßt. Auf Grund von Vereinbarungen des Klägers mit Aloisia D, der Voreigentümerin der Beklagten sowie einer weiteren Vereinbarung mit den Beklagten vom 4. Oktober 1971 faßte der Kläger ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §1488
Rechtssatz: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Rechtsausübung. Bloße Wahrnehmung des Hindernisses durch einen unentgeltlichen Mitbenützer reicht nicht für Beginnes des Laufes aus. Entscheidungstexte 5 Ob 565/84 Entscheidungstext OGH 11.06.1985 5 Ob 565/84 2 Ob 632/87 Entscheidu... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erwarb von ihrem Vater durch Übergabe im Jahr 1967 das Grundstück 602/17. Sie ist Eigentümerin dieser Liegenschaft EZ 545 in der Katastralgemeinde *****. Zugleich übergab der Vater einer Schwester der Klägerin das Grundstück 602/16 und legte im Vertrag fest, dass der jeweilige Eigentümer dieses Grundstücks an der nördlichen Grundgrenze auf einem drei Meter breiten Weg dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks 602/17 das unentgeltliche Geh- und Fahr... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien waren vom 15. Februar 1964 bis 3. November 1981 verheiratet. Ihrer Ehe entstammen die Kinder Heinz, geboren am 29. August 1964, Klaus geboren am 27. Mai 1967 und Doris geboren am 20. April 1973. Die Antragstellerin ist zu 49/100-Anteilen, der Antragsgegner zu 51/100-Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 159 KG Maria Gail mit dem Haus Johann-Lamprecht-Straße 3. Mit den Miteigentumsanteilen der Antragstellerin ist das Wohnungseigentum an der im Erdgeschoß... mehr lesen...
Norm: ABGB §1488
Rechtssatz: § 1488 ABGB setzt ein dingliches Dienstbarkeitsrecht voraus. Auch hier beginnt die Verjährung frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausübung möglich war, aber unterlassen wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 13/82 Entscheidungstext OGH 30.06.1982 1 Ob 13/82 8 Ob 124/19x Entscheidungstext OGH 24.01.2020 8 Ob 1... mehr lesen...
Norm: ABGB §326 AABGB §1488
Rechtssatz: Die Verjährung einer Servitut setzt nicht voraus, daß der Besitz dessen, der sich der Ausübung des Servitutsrechtes widersetzt, rechtmäßig oder redlich ist. Ein derartiges Erfordernis ist dem Gesetz für den Fall der Verjährung eines Rechtes nicht zu entnehmen. Entscheidungstexte 1 Ob 43/81 Entscheidungstext OGH 03.03.1982 1 Ob 43/81 RZ ... mehr lesen...
Für den Transport einer von der Firma Franz T, Maschinenfabrik, Bad A, Bundesrepublik Deutschland, stammenden und für die Baustelle Zwentendorf, KKW Tullnerfeld, N.Ö., der Firma S AG bestimmten Meßattrappe wurde hinsichtlich der Strecke vom Lieferanten zur Firma P GesmbH München die Firma W KG eingesetzt, während die Firma P GesmbH München mit dem Weitertransport die Firma Anton Sch. als Frachtführer beauftragte. Mit der am 11. Oktober 1979 beim Erstgericht eingelangten Klage begehr... mehr lesen...
Norm: ABGB §26ABGB §1488ABGB §1489
Rechtssatz: Ist eine Gemeinde servitutsberechtigt, beginnt die dreijährige Verjährungszeit ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem sich der verpflichtete Teil "der Ausübung der Servitut" widersetzt, was nur gegenüber den berechtigten Gemeindeangehörigen, aber nicht gegenüber dem den Weg allenfalls nie benützenden Bürgermeister oder einem anderen Gemeindeorgan geschehen kann, unabhängig davon, wann die Widersetzlich... mehr lesen...
Norm: ABGB §1488
Rechtssatz: Voraussetzung für den Eintritt der Freiheitsersitzung ist es, dass der Verpflichtete sich fortwährend der Ausübung der Dienstbarkeit widersetzt und der Berechtigte deshalb deren Ausübung drei Jahre lang, ohne richterliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, unterlassen hat. Ein vom Verpflichteten errichtetes Hindernis muss daher drei Jahre lang fortbestanden haben. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1488
Rechtssatz: Als Widersetzlichkeit muß es gewertet werden, wenn der Kläger trotz der dinglichen Belastung seines Eigentums Badegebühren kassiert und es trotz Aufforderung verweigert, diese an die zur Strandbadausnützung Diestbarkeitsberechtigte abzuführen. Entscheidungstexte 6 Ob 661/77 Entscheidungstext OGH 09.02.1978 6 Ob 661/77 Veröff: RZ 1978/123 S 241 ... mehr lesen...
Streitgegenstand ist ein Badesteg samt Badebrücke, der vom Ufergrundstück der Beklagten in das Seegrundstück 968/1 führt. Die Klägerin behauptet, durch den Bau und die Benützung dieser nicht behördlich bewilligten Anlage in ihrem Fischereirecht gestört zu sein, und begehrt die Entfernung des See-Einbaues, Bezahlung eines Schadenersatzes von je 500 S für vier Jahre, zusammen 2000 S, sowie hilfsweise die Feststellung, daß den Beklagten ein unentgeltliches Recht zur Benützung des See-Ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §472ABGB §1488
Rechtssatz: Als "verpflichteter Teil" nach § 1488 ABGB ist neben dem Eigentümer auch ein blosser Besitzer des belasteten Grundstückes anzusehen. Wird der Besitzer vom Servitutsberechtigten wegen angeblicher Störung der Dienstbarkeit belangt, so kann auch er einwenden, daß eine Belastung des dienenden Grundstückes infolge Verjährung der Servitut nicht mehr besteht und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung der Serv... mehr lesen...