Rechtssatz
Die Freiheitsersitzung erfolgt nur durch die Inanspruchnahme des Vollrechtes durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechtes; die von einem Dritten ausgehende Beeinträchtigung kann also die Verjährung nach § 1488 ABGB nicht in Gang setzen; als Dritter ist auch ein anderer Servitutsberechtigter anzusehen.Die Freiheitsersitzung erfolgt nur durch die Inanspruchnahme des Vollrechtes durch den Eigentümer (Besitzer) der belasteten Liegenschaft in Verbindung mit einer manifesten Beeinträchtigung des Servitutsrechtes; die von einem Dritten ausgehende Beeinträchtigung kann also die Verjährung nach Paragraph 1488, ABGB nicht in Gang setzen; als Dritter ist auch ein anderer Servitutsberechtigter anzusehen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
usucapio libertatisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0034288Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026