Begründung: Die Streitteile sind Eigentümer benachbarter Liegenschaften im Stadtgebiet einer Fremdenverkehrsgemeinde. Der Beklagte betreibt auf seiner Liegenschaft ein Hotel. Der Rechtsvorgänger des Klägers verkaufte 1983 einen Grundstreifen entlang der gemeinsamen Grenze an die Rechtsvorgänger des Beklagten, welche im Gegenzug die Grunddienstbarkeit einräumten, über die im Lageplan eingezeichnete Wegtrasse mit einer durchwegigen Höchstbreite von 3 m über den zum Grundstück des Be... mehr lesen...
Norm: ABGB §1479ABGB §1485ABGB §1488ABGB §1497 IABGB §1502
Rechtssatz: Ernsthafte Vergleichsverhandlungen über das Bestehen einer Grunddienstbarkeit stehen als Ablaufhemmung einer Rechtsverjährung entgegen, wenn das behauptete Recht nach deren Scheitern innerhalb angemessener Frist klageweise geltend gemacht wird. Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um die Verjährung infolge bloßen Nichtgebrauchs des Rechts (§§ 1479, 1485 ABGB) oder u... mehr lesen...
Norm: ABGB §473ABGB §1479ABGB §1488
Rechtssatz: Aus Utilitätserwägungen erlischt eine Dienstbarkeit - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht durch bloßen Nichtgebrauch. Ein solcher könnte dagegen Grundlage einer Verjährung des Dienstbarkeitsrechts entweder gemäß § 1479 ABGB oder gemäß § 1488 ABGB sein (vergleiche SZ 58/98). Entscheidungstexte 1 Ob 121/97v Entscheidungstext OGH 24.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1488
Rechtssatz: Die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ist auch dann möglich, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit bisher nicht ausgeübt hat, aber die Ausübung nach dem Lauf der Dinge möglich gewesen wäre. (vgl 5 Ob 565/84 = SZ 58/98). Entscheidungstexte 1 Ob 2188/96p Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2188/96p 10 Ob 78/14i ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1488ABGB §1497 IIIWRG §138 Abs1
Rechtssatz: Die Antragstellung eines Betroffenen gemäß § 138 Abs 1 WRG bei der Verwaltungsbehörde unterbricht in sinngemäßer Anwendung des § 1497 ABGB gleich einer Klage die Verjährung des geltend gemachten Rechtes. Entscheidungstexte 1 Ob 25/95 Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 25/95 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1488
Rechtssatz: Es ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1488
Rechtssatz: Wenngleich die Freiheitsersitzung logisch voraussetzt, daß der Berechtigte die Servitut bis zur Wiedersetzlichkeit auch ausgeübt hat, genügt doch, daß er ein beträchtliches Hindernis wahrgenommen hat. Entscheidungstexte 4 Ob 562/94 Entscheidungstext OGH 19.09.1994 4 Ob 562/94 European Case Law Identifi... mehr lesen...