Rechtssatz
Aus Utilitätserwägungen erlischt eine Dienstbarkeit - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht durch bloßen Nichtgebrauch. Ein solcher könnte dagegen Grundlage einer Verjährung des Dienstbarkeitsrechts entweder gemäß § 1479 ABGB oder gemäß § 1488 ABGB sein (vergleiche SZ 58/98).Aus Utilitätserwägungen erlischt eine Dienstbarkeit - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht durch bloßen Nichtgebrauch. Ein solcher könnte dagegen Grundlage einer Verjährung des Dienstbarkeitsrechts entweder gemäß Paragraph 1479, ABGB oder gemäß Paragraph 1488, ABGB sein (vergleiche SZ 58/98).
Entscheidungstexte
Schlagworte
usucapio libertatisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108084Im RIS seit
24.07.1997Zuletzt aktualisiert am
14.04.2026