RS OGH 2017/10/25 1Ob121/97v; 1Ob404/97m; 4Ob248/06h; 4Ob74/07x; 4Ob190/13i; 5Ob30/14v; 5Ob74/15s; 8

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Veröffentlicht am 24.06.1997
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Rechtssatz

Aus Utilitätserwägungen erlischt eine Dienstbarkeit - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht durch bloßen Nichtgebrauch. Ein solcher könnte dagegen Grundlage einer Verjährung des Dienstbarkeitsrechts entweder gemäß § 1479 ABGB oder gemäß § 1488 ABGB sein (vergleiche SZ 58/98).Aus Utilitätserwägungen erlischt eine Dienstbarkeit - mangels gegenteiliger Vereinbarung - nicht durch bloßen Nichtgebrauch. Ein solcher könnte dagegen Grundlage einer Verjährung des Dienstbarkeitsrechts entweder gemäß Paragraph 1479, ABGB oder gemäß Paragraph 1488, ABGB sein (vergleiche SZ 58/98).

Entscheidungstexte

Schlagworte

usucapio libertatis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108084

Im RIS seit

24.07.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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