Norm
ABGB §1488Rechtssatz
Wenngleich die Freiheitsersitzung logisch voraussetzt, daß der Berechtigte die Servitut bis zur Wiedersetzlichkeit auch ausgeübt hat, genügt doch, daß er ein beträchtliches Hindernis wahrgenommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034293Dokumentnummer
JJR_19940919_OGH0002_0040OB00562_9400000_001