RS OGH 1994/9/19 4Ob562/94

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Veröffentlicht am 19.09.1994
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Norm

ABGB §1488

Rechtssatz

Wenngleich die Freiheitsersitzung logisch voraussetzt, daß der Berechtigte die Servitut bis zur Wiedersetzlichkeit auch ausgeübt hat, genügt doch, daß er ein beträchtliches Hindernis wahrgenommen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0034293

Dokumentnummer

JJR_19940919_OGH0002_0040OB00562_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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