Rechtssatz
Es ist nicht erforderlich, dass der Verpflichtete die Absicht hat, die Rechtsausübung durch den Berechtigten unmöglich zu machen oder zu beeinträchtigen. Es genügt vielmehr, dass der Belastete ein Hindernis errichtet, das die Ausübung des Rechts für den Berechtigten wahrnehmbar unmöglich macht oder beeinträchtigt. Es genügt die manifeste Beeinträchtigung des Servitutsrechts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037141Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.02.2024