RS OGH 2023/12/20 1Ob171/23p

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Veröffentlicht am 20.12.2023
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Rechtssatz

Für die Freiheitsersitzung genügt, dass der Dienstbarkeitsberechtigte das Hindernis, das die Ausübung einer Dienstbarkeit unmöglich macht oder beeinträchtigt, bei gewöhnlicher Sorgfalt (im Sinne von gewöhnlicher Aufmerksamkeit) hätte wahrnehmen können.

Anmerkung

Gegenteilig zu RS0034271 und RS0034394.

Entscheidungstexte

  • RS0134632">1 Ob 171/23p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.12.2023 1 Ob 171/23p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:RS0134632

Im RIS seit

13.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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