Rechtssatz
Die Antragstellung eines Betroffenen gemäß § 138 Abs 1 WRG bei der Verwaltungsbehörde unterbricht in sinngemäßer Anwendung des § 1497 ABGB gleich einer Klage die Verjährung des geltend gemachten Rechtes.Die Antragstellung eines Betroffenen gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG bei der Verwaltungsbehörde unterbricht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1497, ABGB gleich einer Klage die Verjährung des geltend gemachten Rechtes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057231Im RIS seit
23.06.1995Zuletzt aktualisiert am
23.06.2025