RS OGH 2024/12/19 1Ob25/95; 6Ob14/01d; 1Ob173/24h; 1Ob180/24p

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Rechtssatz

Die Antragstellung eines Betroffenen gemäß § 138 Abs 1 WRG bei der Verwaltungsbehörde unterbricht in sinngemäßer Anwendung des § 1497 ABGB gleich einer Klage die Verjährung des geltend gemachten Rechtes.Die Antragstellung eines Betroffenen gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG bei der Verwaltungsbehörde unterbricht in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1497, ABGB gleich einer Klage die Verjährung des geltend gemachten Rechtes.

Entscheidungstexte

  • RS0057231">1 Ob 25/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 25/95
  • RS0057231">6 Ob 14/01d
    Entscheidungstext OGH 15.03.2001 6 Ob 14/01d
    Vgl auch; Beisatz: Unter "Belangen" im Sinne des § 1497 ABGB ist auch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zu verstehen, wenn dieses für die Durchsetzung des Anspruchs vorgesehen ist. Es muss immer eine vom Gesetz vorgesehene Geltendmachung vor einer zuständigen Behörde vorliegen. (T1)
  • RS0057231">1 Ob 173/24h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 1 Ob 173/24h
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Hier: keine Verjährungsunterbrechung für Amtshaftungsansprüche durch Antrag auf Gewährung von Ersatzruhezeiten für nicht gewährte Ruhezeiten oder Nachzahlung einer entsprechenden finanziellen Vergütung bzw Abgeltung, weil die verwaltungsbehördliche Antragstellung mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos war. (T2)
    Beisatz: Die Einleitung eines dienstbehördlichen Verfahrens, das für die Durchsetzung des geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs rechtlich gar nicht vorgesehen ist, ist jedenfalls kein „Belangen“ und kann die Verjährung des Anspruchs im Sinn des § 1497 ABGB nicht unterbrechen. (T3)
  • RS0057231">1 Ob 180/24p
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.12.2024 1 Ob 180/24p
    vgl; Beisatz wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057231

Im RIS seit

23.06.1995

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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