Rechtssatz
Die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ist auch dann möglich, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit bisher nicht ausgeübt hat, aber die Ausübung nach dem Lauf der Dinge möglich gewesen wäre. (vgl 5 Ob 565/84 = SZ 58/98).Die Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB ist auch dann möglich, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit bisher nicht ausgeübt hat, aber die Ausübung nach dem Lauf der Dinge möglich gewesen wäre. vergleiche 5 Ob 565/84 = SZ 58/98).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105602Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020