RS OGH 2020/8/11 1Ob2188/96p, 10Ob78/14i, 8Ob124/19x, 4Ob177/19m

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Veröffentlicht am 03.10.1996
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Rechtssatz

Die Freiheitsersitzung nach § 1488 ABGB ist auch dann möglich, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit bisher nicht ausgeübt hat, aber die Ausübung nach dem Lauf der Dinge möglich gewesen wäre. (vgl 5 Ob 565/84 = SZ 58/98).Die Freiheitsersitzung nach Paragraph 1488, ABGB ist auch dann möglich, wenn der Berechtigte die Dienstbarkeit bisher nicht ausgeübt hat, aber die Ausübung nach dem Lauf der Dinge möglich gewesen wäre. vergleiche 5 Ob 565/84 = SZ 58/98).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105602

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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