RS OGH 2016/8/30 1Ob9/91 (1Ob10/91), 5Ob74/15s, 4Ob49/16h

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Veröffentlicht am 24.04.1991
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Rechtssatz

Die Widersetzung ist aber dann bedeutungslos, wenn etwa ein Verbot mißachtet und das Recht weiter ausgeübt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0034250

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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