Norm
ABGB §1488Rechtssatz
§ 1488 ABGB setzt ein dingliches Dienstbarkeitsrecht voraus. Auch hier beginnt die Verjährung frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ausübung möglich war, aber unterlassen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0034373Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.10.2020