RS OGH 1985/6/11 5Ob565/84, 2Ob632/87, 1Ob15/94 (1Ob16/94), 1Ob2188/96p, 1Ob25/13b

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Veröffentlicht am 11.06.1985
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Norm

ABGB §1488

Rechtssatz

Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Rechtsausübung. Bloße Wahrnehmung des Hindernisses durch einen unentgeltlichen Mitbenützer reicht nicht für Beginnes des Laufes aus.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 565/84
    Entscheidungstext OGH 11.06.1985 5 Ob 565/84
  • 2 Ob 632/87
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 632/87
    Vgl aber; Beisatz: Maßgebend für den Beginn des Fristenlaufes ist, wann der Berechtigte das (erhebliche) Hindernis wahrnimmt. (T1)
  • 1 Ob 15/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 15/94
    nur: Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Rechtsausübung. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt aber frühestens zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Servitutsberechtigte das Hindernis wahrnimmt oder zumindest bei gehöriger Aufmerksamkeit wahrnehmen konnte. (T3)
  • 1 Ob 2188/96p
    Entscheidungstext OGH 03.10.1996 1 Ob 2188/96p
    Auch; nur T2; Beis wie T3
  • 1 Ob 25/13b
    Entscheidungstext OGH 07.03.2013 1 Ob 25/13b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034236

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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