Norm
ABGB §1488Rechtssatz
Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Möglichkeit der Rechtsausübung. Bloße Wahrnehmung des Hindernisses durch einen unentgeltlichen Mitbenützer reicht nicht für Beginnes des Laufes aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0034236Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.07.2013