Norm
ABGB §1488Rechtssatz
Als Widersetzlichkeit muß es gewertet werden, wenn der Kläger trotz der dinglichen Belastung seines Eigentums Badegebühren kassiert und es trotz Aufforderung verweigert, diese an die zur Strandbadausnützung Diestbarkeitsberechtigte abzuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0034254Dokumentnummer
JJR_19780209_OGH0002_0060OB00661_7700000_001