RS OGH 1992/10/7 1Ob34/92

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Veröffentlicht am 07.10.1992
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Norm

ABGB §1488

Rechtssatz

Kann der bloße Besitzer des dienenden Gutes einwenden, daß dessen Belastung wegen Verjährung der Dienstbarkeit nicht mehr bestehe und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung des Servitutsrechtes berechtigt sei, dann steht aber folgerichtig dem Servitutsberechtigten die Replik zu, der Besitzer des dienenden Gutes habe durch das Anerkenntnis der auf das (möglicherweise bereits) verjährte Recht gestützten Forderung auf das Recht zur Erhebung der Verjährungseinwendung verzichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034367

Dokumentnummer

JJR_19921007_OGH0002_0010OB00034_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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