Norm
ABGB §1488Rechtssatz
Kann der bloße Besitzer des dienenden Gutes einwenden, daß dessen Belastung wegen Verjährung der Dienstbarkeit nicht mehr bestehe und er deshalb zur Verweigerung der Anerkennung des Servitutsrechtes berechtigt sei, dann steht aber folgerichtig dem Servitutsberechtigten die Replik zu, der Besitzer des dienenden Gutes habe durch das Anerkenntnis der auf das (möglicherweise bereits) verjährte Recht gestützten Forderung auf das Recht zur Erhebung der Verjährungseinwendung verzichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0034367Dokumentnummer
JJR_19921007_OGH0002_0010OB00034_9200000_001