Norm: ABGB §484ABGB §1460
Rechtssatz: Für die Ersitzung ist die Ausübung des Besitzes während der gesamten Ersitzungszeit wesentlich; ausschlaggebend ist dabei aber das Ausmaß der Besitzergreifungsakte am Beginn der Ersitzungszeit, weshalb die Dienstbarkeit nur in jenen räumlichen Grenzen, aber auch nur in jenem Umfang erworben wird, wie deren Rechtsinhalt schon vor dreißig Jahren ausgeübt wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1460ZPO §266 B
Rechtssatz: Die Behauptungslast und Beweislast für das Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen trifft den Ersitzungsbesitzer. Der Gegner ist vorerst nicht verhalten, ein Vorbringen zu erstatten, dass und weshalb die vom Kläger behaupteten anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht gegeben sind. Seine Sache ist es lediglich, die rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen vorzubringen, somit etwa ein die Ersitz... mehr lesen...
Norm: ABGB §1460
Rechtssatz: Nur innerhalb der durch den Verwendungszweck am Beginn der Ersitzungszeit abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben, wogegen für erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse selbst wieder alle Voraussetzungen für die Ersitzung - also vor allem auch der Ablauf der Ersitzungszeit - zutreffen müßten. Die Grenzen der Rechtsausübung müssen gerade bei ersessene... mehr lesen...
Norm: ABGB §480ABGB §1460
Rechtssatz: Der zur Ersitzung führende Besitz kann auch durch Stellvertreter, Boten oder andere Besitzmittler ausgeübt werden. Als solche Mittelspersonen kommen gerade dann, wenn es um die Ersitzung des Rechts zur Benützung von Grundflächen als Kundenparkplätze oder Gästeparkplätze als Bestandteile des auf dem berechtigten Grundstück betriebenen Unternehmens geht, naturgemäß nur die Kunden bzw Gäste in Betracht, sofern... mehr lesen...
Norm: ABGB §1460
Rechtssatz: Da der Pächter bei Erwerb und Erhaltung des Besitzes als Besitzmittler fungiert, obliegt es ihm, die Rechte dem sich deren Ausübung widersetzenden Besitzer des belasteten Grundstücks gegenüber wahrzunehmen und auch - ua klageweise - durchzusetzen. Entscheidungstexte 1 Ob 542/93 Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 542/93 Veröff: SZ 66/53 = EvBl ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** hat der Klägerin, ihrer Tochter, die seit 1940 in dem darauf errichteten Haus betriebene Gaststätte seit 1987 verpachtet. Die Beklagten haben die im Norden angrenzende Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit dem darauf erbauten Haus, *****, mit Vertrag vom 6.6.1983 gekauft. Mit am 3.7.1989 eingebrachter Klage begehrte die Klägerin zuletzt die Feststellung „dass Gäste bzw Besucher des Gasthauses ... berechtigt sind, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft ***** mit dem 1903 durch Teilung entstandenen, 423 m2 großen Grundstück *****. Östlich schließt an dieses Grundstück eine den Gegenstand des Rechtsstreits bildende 255 m2 große, in der Grundbuchsmappe gesondert ausgewiesene, jedoch zum Wörthersee-Grundstück Nr.***** zugehörige ("dazugeklammerte") Fläche an. Das Grundstück Nr. ***** ist öffentliches Wassergut. Bereits im Lageplan des Ing.Hans Sattle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger begehrte zuletzt die Feststellung, die beklagte Partei sei nicht Eigentümerin der laut beiliegendem Plan (Beilage A) unter der Liegenschaft EZ 144 KG Hallein befindlichen Stollenanlage, Eigentümer dieser Stollenanlage sei vielmehr der jeweilige bücherliche Eigentümer dieser Liegenschaft. Er brachte hiezu vor, er sei Eigentümer dieser Liegenschaft im Gesamtausmaß von 56.220 m2. Unterhalb dieser Grundfläche befinde sich das sogenannte „Grill-Stollensy... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende und widerbeklagte (in der Folge: klagende) Gemeinde ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 469 KG H***** u.a. mit dem Grundstück 997/3. Östlich davon schließt die dem Beklagten und Widerkläger (in der Folge: Beklagten) gehörige Liegenschaft EZ 182 KG H***** mit dem Grundstück 987 an. Die Familie des Beklagten führt auf dieser Liegenschaft jedenfalls seit den (19)40iger Jahren einen Sägewerksbetrieb. Das Grundstück 997/3 diente als Lagerstätte für Rund... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: In der Katastralgemeinde (KG) Absam fließt der Salzbergbach (im Unterlauf Weißenbach) in südliche Richtung zum Inn. Im Frauental im Bereich des (früheren) Hacklteiches teilt sich der Bach in zwei Äste, von denen der westliche Bergbach auf der Grundparzelle (Gp) 2356 im Bereich einer Wasserteilhütte in den westlich gelegenen Amtsbach (auch Absamer- oder Mühlbach) und den östlich gelegenen Baubach (auch Berg- oder Stadtbach) geteilt wird. Wie aus der PostZl 865 de... mehr lesen...
Norm: ABGB §1460
Rechtssatz: Nimmt jemand fremden Grund für eigene Interessen in der irrigen Annahme, er benütze einen öffentlichen Weg, in Anspruch und deckt sich in Erscheinung treffende Art der Benützung mit jener, wie sie auch ein Dienstbarkeitsberechtigter an den Tag legen würde, so ist davon auszugehen, dass der Benützer für den Fall der Aufklärung seines Irrtums eventualiter ein Recht gegen den Eigentümer in Anspruch nehmen hätte wollen.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist seit 1978 Alleineigentümerin der EZ 115/5, bestehend aus einer Wiese und einer Baufläche mit dem Haus K*****weg 7, ihre Rechtsvorgängerin erwarb diese Liegenschaft 1933; die Beklagten sind zu verschiedenen Anteilen (Wohnungseigentümer) der benachbarten Liegenschaft EZ 64, bestehend aus einer Wiese und Baufläche. Beide Liegenschaften liegen in der KG K*****. Die Liegenschaft der Klägerin ist sowohl über den im öffentlichen Gut stehenden östlich d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger hat das im Fischereikataster bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck unter PZ 196 eingetragene Fischereirecht am Apfelwangerbach samt Zu- und Abflüssen, zu denen auch das sogenannte Mitterbachl gehört, im Jahre 1983 von der Volkskreditbank AG erworben. Die Beklagten und ihre Rechtsvorgänger übten das Fischereirecht seit mehr als 30 Jahren an jenem Teil des Mitterbachls - einem Privatgewässer - aus, der auf ihrem Grundstück 1715/1, EZ 146 KG Ungen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin der zwischen der Fohrenburgstraße und der Dr. Noldinstraße in Bludenz gelegenen Grundstücke der Liegenschaft EZ 863 KG Bludenz mit dem Haus Fohrenburgstraße 17. Früher grenzte etwa im Norden an ihre Grundflächen das Weg-Grundstück Nr 3632/1, das in Verlängerung des Armantinweges eine auf 2,5 Meter Breite befahrbare und begehbare öffentliche Gemeindestraße mit 50 Meter Länge darstellte. Die Zufahrt zur Liegenschaft der Klägerin wur... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaften EZ 193 (bestehend aus dem Grundstück 772/7) und EZ 9 (bestehend aus dem Grundstück 137) KG Andritz. Klementine L*** (zur Hälfte) und Christine L*** sowie der Nebenintervenient (zu je einem Viertel) sind grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft EZ 192 KG Andritz, bestehend aus den Grundstücken 772/4 und 209. Der Kläger schloß am 18.12.1974 mit dem Beklagten eine schriftliche "Vereinbarung"... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger und seine geschiedene Ehefrau Maria S*** sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 24 KG Weichstetten, zu der unter anderem die Grundstücke 1081 Weg, 1085/3 Weg, und 1082 Weg gehören. Die beklagten Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 25 KG Weichstetten, die unter anderem die Grundstücke 1085/1 und 1085/2 je Weg umfaßt. Der Kläger behauptet, die Dienstbarkeit des Wegerechtes über die Grundstücke der Beklagten 1085/1 und 1085/2 e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin begehrte den Beklagten schuldig zu erkennen, das Betreten ihrer Liegenschaft zu unterlassen. Sie brachte vor, das Gehrecht, das der Beklagte behaupte, habe nie bestanden. Der Beklagte wendete ein, der strittige Fußweg verbinde den Ortsteil Obervens mit der Untervenserstraße Richtung Bahnhof, werde Sommer und Winter benützt und stelle sich in der Natur deutlich als Wiesenweg dar. Der Beklagte benütze den Weg seit 30 Jahren, es seien auch andere Bew... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei 1. Eva F***, Lehrerin, 2. Siegfried F***, kaufmännischer Angestellter, ebendort, beide vertreten durch Dr.Walter Haslinger, ua Rechtsanwälte in Linz, gegen den Beklagten Ernst P***, Kaufmann, 469... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Aufgrund des Kaufvertrages vom 18.Oktober 1892 wurde am 26.Juni 1893 das Eigentumsrecht auf der Liegenschaft EZ 22 KG Attersee unter anderem mit dem Grundstück 141 für Karl und Barbara M*** je zur Hälfte einverleibt. An das Grundstück 141 grenzte im Südosten das Grundstück 807 KG Attersee (EZ 286), das als öffentliches Wassergut im Eigentum der beklagten Partei steht, an. Am 7.Februar 1893 beantragte Karl M*** bei der k.k.Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck die... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Geschwister. Ihre Mutter Elisabeth H*** verstarb am 12. März 1987, der Vater Andreas H*** am 13. November 1974. Elisabeth und Andreas H*** hatten 5 Kinder, nämlich Andreas H*** (Kläger), Elsa B*** (Beklagte), Josephine N***, Wilfried H*** und Lotte L***. Der Nachlaß Elisabeth H*** wurde zu A 154/87 des Bezirksgerichtes Bregenz mangels eines Nachlaßvermögens armutshalber abgetan. Eine letztwillige Verfügung hatte Elisabeth H*** nicht errichtet. Wilf... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist Eigentümerin der Grundstücke 783/1 KG Gurlitsch II und 342/4 KG Krumpendorf, öffentliches Wassergut Wörthersee. Im Norden grenzt an diese Grundstücke das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück 320/1 KG Gurlitsch II, in Natur das "Bad Kropfitsch". Die klagende Partei behauptet, eine vom Beklagten benützte, in einem beigelegten Plan näher umschriebene 523 m2 große Landfläche (Schwemmland) gehöre in Wahrheit zum Gutsbestand des öffe... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 31 KG Draßnitz unter anderem mit den Grundstücken 760 und 800 im Draßnitztal nördlich von Dellach im Drautal. Die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (im folgenden kurz K***) plante im Zusammenhang mit der Errichtung des Kraftwerkes Wölla eine Beileitung durch das obere Draßnitztal sowie die Anlegung einer Baustraße. Zufolge des das Vorhaben genehmigenden Bescheides sollte diese Baustraße im wesentlichen über das Grun... mehr lesen...
Norm: ABGB §1460
Rechtssatz: Das Ausmaß des Rechtserwerbes gemäß § 1460 richtet sich nach dem Umfang des ausgeübten Besitzes durch die vom Gesetz bestimmte Zeit; die Dienstbarkeit des Gehweges wird daher nur in jenen räumlichen Grenzen erworben, in denen sie tatsächlich ausgeübt wurde. Entscheidungstexte 7 Ob 519/88 Entscheidungstext OGH 28.04.1988 7 Ob 519/88 Veröff: JBl 19... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstückes 134/2 = Seehof-Allee der EZ 152 KG Seeboden. Der Beklagte ist seit 1952 grundbücherlicher Eigentümer der Grundstücke 164/10 (eingeschlossen die Baufläche 268 mit dem Haus Kochstraße 11) und 164/11 sowie seit 1979 auch des Grundstückes 164/7, je EZ 314 KG Seeboden. Diese Grundstücke des Beklagten sind vom öffentlichen Straßennetz von Norden her über die Seehof-Allee zu erreichen und grenzen ostseitig ... mehr lesen...
Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 151 KG Finklham, zu der auch die Grundstücke 956/1, 956/3, 958, 1408/2, 880 und 879/1 gehören; Rechtsvorgänger waren die Eltern des Erstklägers. Das Grundstück 1370/3 ist im Grundstücksverzeichnis II - öffentliches Gut - der KG Finklham als Weg aufgenommen; es ist etwa 170 m lang und 3 m breit, verläuft entlang dem östlichen Ufer des Innbaches und grenzt an das Grundstück 956/1 und das Grundstück 1407/1 (= Be... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach ständiger Rechtsprechung und Lehre setzt die Ersitzung den Besitz eines Rechtes voraus, das seinem Inhalt und Umfang nach dem zu erwerbenden Recht entsprechen muß; notwendig ist, daß die Ausübung des Rechtsinhaltes als Recht in Anspruch genommen worden ist (SZ 45/45; Klang2 VI 577; Schubert in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 1460). Die Ersitzung einer Servitut - wie des Wohnrechtes (§ 521 ABGB) - setzt demnach eine für den Eige... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes 23 der KG Weinitzen. Dieses Grundstück wird im Westen von dem den Beklagten gehörigen Grundstück 20 KG Weinitzen begrenzt. Beide Grundstücke sind seit alters her mit Wald bestanden, der in gewissen Zeitabständen von den jeweiligen Eigentümern der Nutzung durch Schlägerung unterzogen wurde. Die von den Beklagten seit 1978 vorgenommenen Schlägerungen hielten sich nicht an die Grenze der Katastralmappe zwischen beiden Grundstücke... mehr lesen...