TE OGH 1993/4/20 1Ob542/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.1993
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele K*****, vertreten durch Dr. Erich Portschy, Rechtsanwalt in Feldbach, wider die beklagten Parteien 1. Johann A*****, und 2. Rosa A*****, vertreten durch Dr. Guido Lindner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Feststellung, Unterlassung und Beseitigung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 1. Dezember 1992, GZ 1 R 214/92-55, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 8. Juli 1992, GZ 10 Cg 41/90-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie wie folgt zu lauten haben:

„1. Die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** sind berechtigt, die 4,5 m breite, zwischen dem Gartenzaun des Hauses ***** und der Landesstraße gelegene Teilfläche des Grundstücks 103/3 (das zum Gutsbestand der Liegenschaft EZ ***** KG ***** gehört) als Abstellplatz für die Fahrzeuge von Besuchern der auf ihrer Liegenschaft betriebenen Gaststätte zu benützen.

2.Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, bei Exekution

a) es in Hinkunft zu unterlassen, Besucher der zu 1. genannten Gaststätte am Abstellen ihrer Fahrzeuge auf der zu 1. angeführten Teilfläche zu hindern;

b) die von ihnen errichtete Absperrung und Anhäufung von Sand auf der zu 1. genannten Teilfläche zu beseitigen und sich in Hinkunft jeglicher Störungshandlung zu enthalten, durch die das Abstellen von Fahrzeugen von Besuchern der zu 1 angeführten Gaststätte behindert wird;

c) der klagenden Partei die mit S 92.434,26 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 12.980,71 Umsatzsteuer und S 14.550 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu bezahlen.“

Text

Entscheidungsgründe:

Die Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** hat der Klägerin, ihrer Tochter, die seit 1940 in dem darauf errichteten Haus betriebene Gaststätte seit 1987 verpachtet. Die Beklagten haben die im Norden angrenzende Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit dem darauf erbauten Haus, *****, mit Vertrag vom 6.6.1983 gekauft.

Mit am 3.7.1989 eingebrachter Klage begehrte die Klägerin zuletzt die Feststellung „dass Gäste bzw Besucher des Gasthauses ... berechtigt sind, ihre Fahrzeuge auf einem ca 4,5 m breiten Grundstreifen, gelegen zwischen Gartenzaun des Hauses ... und Landesstraße abzustellen“, und ferner die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig zu erkennen, es in Hinkunft zu unterlassen, Besucher des Gasthauses am Abstellen von Fahrzeugen auf der erwähnten Grundfläche zu hindern sowie die von ihnen errichtete Absperrung und Anhäufung von Sand zu entfernen und sich in Hinkunft jedweder Störungshandlung zu enthalten, durch die die Gaststättenbesucher am Abstellen ihrer Fahrzeuge gehindert werden. Sie brachte hiezu vor, der Grundstreifen sei schon seit 1940 stets von Gasthausbesuchern zum Abstellen ihrer Fahrzeuge verwendet worden; die jeweiligen „Besitzer bzw Berechtigten“ des Gasthauses hätten die Grundfläche stets gutgläubig für diesen Zweck in Anspruch genommen, weshalb das darauf gerichtete Recht von den „Gasthausbetreibern“ ersessen worden sei. Erst Mitte Mai 1989 hätten die Beklagten am Gartenzaun zwei Verkehrszeichen „Halten verboten“ angebracht und außerdem den Gasthausbesuchern die Benützung des Grundstreifens untersagt.

Die Beklagten wendeten insbesondere ein, die Klägerin sei als bloße Pächterin eines Gasthauses zu dieser Klage nicht legitimiert; im übrigen wurden die Behauptungen, die Eigentümerin der Gasthausliegenschaft habe eine solche Dienstbarkeit ersessen, bestritten.

Das Erstgericht wies das gesamte Klagebegehren ab.

Es stellte fest, die Beklagten hätten die Liegenschaft EZ ***** KG ***** mit Kaufvertrag vom 6.6.1983 erworben. Beim Verkauf der Liegenschaft habe sie der Voreigentümer darauf aufmerksam gemacht, dass auf dem Grundstückstreifen vor dem Haus gelegentlich Fahrzeuge geparkt würden; es werde ihre Sache sein, wie sie dieses Problem in Zukunft lösen wollten. Die zur Liegenschaft der Beklagten (Grundstück 103/3) gehörige Grundfläche liege nördlich des Wohnhauses der Beklagten und grenze unmittelbar an die Landesstraße an. Sie bilde ein Rechteck mit einer Länge von etwa 10,5 und einer Breite von 4,5 m. Der Grundstückstreifen sei asphaltiert und werde auf der dem Haus zugekehrten Seite von einer 20 cm hohen, vom Haus, *****, 4,6 m entfernten Betonmauer begrenzt. Zumindest seit 1956 würden auf dem Grundstreifen von Gästen der jetzt von der Klägerin gepachteten Gaststätte Fahrzeuge abgestellt. Die Voreigentümer der Liegenschaft der Beklagten hätten „gegen das Abstellen von Fahrzeugen nie nach außen hin zu bemerkende Einwendungen“ erhoben. Ebensowenig hätten sich auch die Beklagten während der ersten Jahre nach dem Erwerb der Liegenschaft gegen diese Art der Benützung des Grundstreifens durch Gasthausbesucher gestellt. Zu Auseinandersetzungen sei es erst gekommen, als die Beklagten Mitte April 1989 zwei Metallständer mit Halteverbotsschildern aufgestellt hätten, die allerdings in der Folge wieder abmoniert worden seien. Im Mai 1990 sei auf dem Grundstreifen Bauschutt gelagert worden. Weder der Eigentümerin, noch deren Rechtsvorgängern noch der Klägerin gegenüber hätten die jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft EZ ***** KG ***** erklärt, sie seien nicht damit einverstanden, daß Gasthausbesucher ihre Fahrzeuge auf dem zu ihrer Liegenschaft gehörigen Grundstreifen abstellten.

Mit Erklärung vom 22.6.1989 habe die Liegenschaftseigentümerin der Klägerin ihren Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung der Dienstbarkeit sowie auch den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch zur klageweisen Geltendmachung als Pächterin des Gasthauses abgetreten.

Rechtlich meinte das Erstgericht, der Bestandnehmer sei zur Dienstbarkeitsklage gemäß § 523 ABGB nicht legitimiert. Soweit die Klägerin ihre Klagsberechtigung auf die Abtretung der Dienstbarkeit durch die Grundeigentümerin zur gerichtlichen Geltendmachung stütze, sei ihr entgegenzuhalten, dass Sachenrechte nicht zum Gegenstand einer Abtretung gemacht werden könnten. Rein obligatorische Nutzungsrechte seien der Abtretungserklärung dagegen nicht zu entnehmen.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass zwar der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige, die ordentliche Revision aber nicht zulässig sei. Es führte aus, die Abtretung vermeintlicher Servituts-, Unterlassungs- und Beseitigungsrechte zufolge der Erklärung vom 22.6.1989 sei eine dem österreichischen Recht fremde und unzulässige Übertragung des Prozessführungsrechtes. Die Beklagten hätten mangelnde Benützungsnotwendigkeit eingewendet. Gemäß § 473 ABGB genüge aber die Erhöhung der Bequemlichkeit der Benützung des herrschenden Guts oder eine vorteilhaftere Benützung; an diesen Voraussetzungen werde kein strenger Maßstab angelegt. Nur die völlige Zwecklosigkeit oder Unwirtschaftlichkeit schade. Ein solcher Vorteil müsse auch nicht gerade die Bodennutzung betreffen, es seien vielmehr auch Dienstbarkeiten zugunsten eines auf dem herrschenden Gut betriebenen Gewerbes zulässig. An sich könnten als Grunddienstbarkeiten anzusehende Servituten gemäß § 479 ABGB auch einer Person allein oder auch juristischen Personen zugestanden werden. Das von der Klägerin betriebene Gasthaus sei zwar als Unternehmen eine Gesamtsache und unterliege als solche auch dem Rechtsverkehr, sei aber nicht selbst Träger von Rechten im Sinne einer juristischen Person. Die Klägerin mache eine durch die Gasthausbetreiber ersessene persönliche Dienstbarkeit als nunmehrige Pächterin des Gastgewerbeunternehmens geltend; sie vertrete schon in der Klage die Ansicht, die Berechtigung zur Abstellung von Fahrzeugen sei von den Gasthausbetreibern ersessen worden. Sie behaupte nicht, Pächterin der Liegenschaft zu sein; ein solches Rechtsverhältnis stehe auch nicht fest, festgestellt sei vielmehr, dass sie das Unternehmen der Liegenschaftseigentümerin gepachtet habe. Auch in ihrer Berufung gehe die Klägerin ausdrücklich von der Ersitzung durch den Gasthausbetreiber aus, wenngleich sie dabei voraussetze, dass sie als Rechtsnachfolgerin dieses Recht unter Anrechnung der Zeiten ihrer Vorgänger ersessen habe. Eine Einrechnung von Besitzzeiten des Vormannes finde aber bei unregelmäßigen persönlichen Dienstbarkeiten nicht statt. Da die Klägerin erst seit 1987 Pächterin sei und nicht einmal behauptet habe, dass die Beklagten der Übertragung der Benützungsrechte an sie zugestimmt hätten oder sie ihr Recht aus einem allenfalls ersessenen Gemeingebrauch ableite, müsse auf die Tatsachenrüge erst gar nicht mehr eingegangen werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Klägerin ist berechtigt.

Die Vorinstanzen sprachen ihr die Klagslegitimation ab. Soweit sie ihre Klagsberechtigung aus der Abtretung des Anspruchs auf gerichtliche Durchsetzung der Dienstbarkeit sowie des Unterlassungs- und Beseitigungsanspruchs durch die Liegenschaftseigentümerin an sie zur klageweisen Geltendmachung ableitet, ist das auch zu Recht geschehen, weil das Prozessführungsrecht ohne Begründung materiellrechtlicher Beziehungen zwischen Überträger und Übernehmer nicht wirksam abgetreten werden kann (vgl auch die Nachweise bei Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht3 AT 474 FN 8).

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kann jedoch die Klägerin-bei richtigem Verständnis ihres Vorbringens und Begehrens, die allerdings zu Missverständnissen Anlass geben können-das Feststellungs- und die beiden Unterlassungsbegehren schon kraft ihrer Rechtsstellung als Pächterin der auf der Liegenschaft ihrer Mutter betriebenen Gaststätte selbst gerichtlich geltend machen. Die Klägerin hat ausdrücklich vorgebracht, die jeweiligen Besitzer und Berechtigten hätten den Grundstreifen schon „immer“ gutgläubig für die Besucher ihrer Gaststätte als Parkplatz benützt; da das Gasthaus bis zur Verpachtung an die Klägerin offenbar stets von den Liegenschaftseigentümern selbst betrieben wurde, kann das Klagebegehren nur als Inanspruchnahme einer derartigen Grunddienstbarkeit zugunsten eines mit dem berechtigten Grundstück verbundenen Unternehmens oder eines dort betriebenen Gewerbes verstanden werden. Dass Prädialservituten zu solchen Zwecken zulässigerweise bestellt werden können, ist allgemein anerkannt (EvBl 1973/3; JBl 1972,208; SZ 43/117; zuletzt wieder 1 Ob 514, 515/89; Petrasch in Rummel, ABGB2 § 473 Rz 2; Pimmer in Schwimann, ABGB § 473 Rz 5; Klang in Klang2 II, 552; Ehrenzweig2 I/2, 310); Gleiches muss auch für die Ersitzung einer solchen Dienstbarkeit gelten. Das hat auch das Gericht zweiter Instanz keineswegs verkannt, aber in zu engem Verständnis des Vorbringens und Begehrens der Klägerin unterstellt, dass sie das Recht in ihrer Stellung als Pächterin des Gasthauses selbst als unregelmäßige persönliche Dienstbarkeit (§ 479 ABGB) in Anspruch nehme.

Aber auch die Legitimation der Klägerin als Pächterin zur Durchsetzung der Dienstbarkeit und demgemäß zu dem Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren für die Eigentümerin des berechtigten Grundstücks ist zu bejahen. Da die Pächterin bei Erwerb und Erhaltung des Besitzes als Besitzmittlerin fungiert (SZ 50/130 uva; Schubert in Rummel aaO § 1488 Rz 4), obliegt es ihr, die Rechte dem sich deren Ausübung widersetzenden Besitzer des belasteten Grundstücks gegenüber wahrzunehmen (RZ 1983/8; 6 Ob 705/88 ua) und auch - unter anderem klageweise - durchzusetzen (vgl JBl 1949/161). Da Klagen auf Feststellung, dass ein Recht zu einem bestimmten Verhalten bestehe, und auf Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung der Störung dieses Rechts-so wie im vorliegenden Fall-als reine Unterlassungsklagen anzusehen sind (ZBl 1930/234 ua), stellt sich das gesamte Klagebegehren lediglich als Vorkehrung der Pächterin zur Wahrnehmung der der Verpächterin zustehenden und der Pächterin mit dem Pachtobjekt zur Ausübung überlassenen Rechte an fremder Sache dar. Der Klägerin kann deshalb die Klagslegitimation nicht abgesprochen werden.

Berechtigt ist dann aber auch das mit der Ersitzung der in Anspruch genommenen Dienstbarkeit begründete Unterlassungs- und Beseitigungsbegehren. Das Erstgericht stellte fest, dass die Besucher der bisher von den Liegenschaftseigentümern und nun von der Klägerin als Pächterin betriebenen Gaststätte auf der umstrittenen Grundfläche vor dem Haus der Beklagten schon seit 1956 ihre Fahrzeuge parken, ohne dass die Eigentümer der davon betroffenen Liegenschaft dagegen merkbar remonstriert hätten; der Rechtsvorgänger der Beklagten wies diese im Gegenteil auf den Umstand ausdrücklich hin und stellte es ihnen anheim, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Auch die Beklagten nahmen die Benützung dieser zu ihrer Liegenschaft gehörigen Teilfläche zunächst hin. Erst im April 1989 widersetzten sie sich erstmals dieser Benützung durch Anbringung von in der Folge allerdings wieder entfernter Halteverbotszeichen. Soweit sie in der Revisionsbeantwortung davon abweichende Behauptungen aufstellen, entfernen sie sich von dem im Revisionsverfahren maßgeblichen Urteilssachverhalt; das Gericht zweiter Instanz hat auch keineswegs festgestellt, die Gasthausbesucher seien schon 1976 zur Entfernung ihrer Fahrzeuge aufgefordert worden, sondern lediglich-im Beweisverfahren insoweit nicht bewahrheitete-Behauptungen der Beklagten wiedergegeben.

Den erstinstanzlichen Feststellungen zufolge benützten also die Eigentümer der Liegenschaft, auf der die Gaststätte betrieben wird, den den Beklagten gehörigen Grundstreifen schon seit 1956 als Abstellplatz für Fahrzeuge ihrer Gäste. Für die Ersitzung des Rechts an einer fremden Sache ist grundsätzlich die im wesentlichen gleichbleibende Ausübung des Rechtsinhalts im eigenen Namen zu bestimmten Zwecken erforderlich (Petrasch und Schubert in Rummel aaO § 480 bzw § 1460 jeweils Rz 3), doch kann der Besitz auch durch Stellvertreter, Gehilfen und andere Besitzmittler ausgeübt werden (vgl Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen (1982), 11, 78 ff). Als solche Mittelspersonen kommen gerade dann, wenn es um die Ersitzung des Rechts zur Benützung von Grundflächen als Kunden- oder Gästeparkplätze als Bestandteile der auf dem berechtigten Grundstück betriebenen Unternehmen geht, naturgemäß nur die Kunden bzw Gäste in Betracht, sofern diese Rechtsausübung vom Besitzwillen des Unternehmers getragen wird (vgl Iro aaO 93 f). Dass die jeweiligen Inhaber der Gaststätte auf dieser Besitzausübung stets bestanden und es die jeweiligen Eigentümer der betroffenen Liegenschaft dabei bewenden ließen, folgt nicht zuletzt auch daraus, dass sie diese Nutzung duldeten (vgl Friedrich Jud ON 43 S. 5), sondern auch von einer zunächst in Aussicht genommenen Unterlassungsklage Abstand genommen wurde (vgl Dr. Horst Löffelmann ON 45 S. 2); dass die Eigentümer der Gaststättenliegenschaft von einem solchen Besitzwillen bestimmt waren, bestreiten übrigens die beklagten Parteien selbst nicht.

Da unter den verschiedenen Eigentümern der belasteten Liegenschaft erst die Beklagten und diese erstmals 1989 gegen die sie beschwerende Besitzausübung remonstrierten, hat die Verpächterin der Gasthausliegenschaft als deren Eigentümerin jedenfalls mit Ablauf des Jahres 1986 eine Dienstbarkeit der Benützung des Grundstreifens durch Fahrzeuge der Gaststättenbesucher ersessen, weil zu diesem Zeitpunkt die 30-jährige Ersitzungszeit (§ 1477 ABGB) bereits abgelaufen war. Die Redlichkeit der Besitzausübung haben die Beklagten nicht widerlegt (§ 328 ABGB), steht doch-wie schon erwähnt-fest, dass die Rechtsvorgänger dagegen nie und selbst die Beklagten erst 1989 merkbare Einwendungen gegen die Benützung als Parkplatz erhoben haben. Da die Klägerin dem bereits mit der am 3.7.1989 eingebrachten Klage begegnete, kommt auch Freiheitsersitzung (§ 1488 ABGB) nicht in Betracht.

Auch noch in der Revisionsbeantwortung bestreiten die Beklagten die utilitas praedii; dieser Einwendung hat schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend entgegengehalten, dass hiefür die Erhöhung der Bequemlichkeit der Benützung des herrschenden Guts oder dessen vorteilhaftere Benützung genügt; außerdem darf an das Utilitätserfordernis kein strenger Maßstab angelegt werden. Erst bei völliger Zwecklosigkeit ist der Fortbestand der Dienstbarkeit zu verneinen. Dass zusätzliche Parkflächen dem Betrieb einer Gaststätte (jetzt in Form eines Tanzcafes - vgl Lichtbild 2 in ON 34 S. 111) nur nützlich sein können, bedarf keiner besonderen Erörterungen.

Da - wie gesagt - auch die Klagsberechtigung anerkannt werden muss, ist in Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen dem Klagebegehren zur Gänze stattzugeben; der erste (feststellende) Teil des Begehrens war, ohne dass damit in Wahrheit eine inhaltliche Änderung verbunden wäre, zur Klarstellung richtigzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

Textnummer

E34010

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0010OB00542.93.0420.000

Im RIS seit

06.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten