RS OGH 2002/12/17 1Ob551/93; 1Ob516/96; 1Ob262/97d; 1Ob295/98h; 10Ob144/99w; 9Ob1/00p; 3Ob120/00v; 4

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Veröffentlicht am 11.05.1993
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Rechtssatz

Nur innerhalb der durch den Verwendungszweck am Beginn der Ersitzungszeit abgesteckten Grenzen kann der Berechtigte das ersessene Recht seinen Bedürfnissen entsprechend ausüben, wogegen für erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse selbst wieder alle Voraussetzungen für die Ersitzung - also vor allem auch der Ablauf der Ersitzungszeit - zutreffen müßten. Die Grenzen der Rechtsausübung müssen gerade bei ersessenem Servituten besonders genau beachtet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0034295

Im RIS seit

11.05.1993

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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