Norm: ABGB §1460
Rechtssatz: Zur Ersitzung einer Grunddienstbarkeit reicht bereits die Ausübung des entsprechenden Rechtes durch einen der Miteigentümer (so bereits 7 Ob 133/98d). Entscheidungstexte 6 Ob 255/00v Entscheidungstext OGH 29.03.2001 6 Ob 255/00v Veröff: SZ 74/57 5 Ob 139/10t Entscheidungstext OGH 02.12.2010 5 Ob 139/1... mehr lesen...
Norm: ABGB §1460 AZPO §502 Abs1 HI2
Rechtssatz: Der Ersitzende hat unter Beweis zu stellen, dass die Ersitzungszeit bereits abgeschlossen ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles. Entscheidungstexte 6 Ob 323/99i Entscheidungstext OGH 20.01.2000 6 Ob 323/99i 1 Ob 168/16m Entsc... mehr lesen...
Norm: ABGB §844ABGB §880ABGB §1447 FaABGB §1460
Rechtssatz: Ein rechtlich unmöglicher Sachgebrauch ist kein ersitzungsfähiger Gegenstand im Sinne des § 1460 ABGB. Ist ein Dienstbarkeitsrecht, das zwingenden Bestimmungen öffentlichen Rechts widerspricht, nicht ersitzbar, so kann auch keine offenkundige Dienstbarkeit durch Grundstücksteilung beziehungsweise Veräußerung einer Liegenschaft, die bisher einer anderen diente, zur Verwirklichung eines ... mehr lesen...
Norm: ABGB §287ABGB §1460oö StrG 1991 §1 Abs1oö StrG 1991 §6 Abs1oö StrG 1991 §10oö StrG 1991 §11 Abs2
Rechtssatz: Gemeingebrauch kann durch eine der Ersitzung entsprechende langjährige Übung entstehen. Erforderlich ist aber auch nach dem oberösterreichischen Landesrecht das Bestehen eines Verkehrsbedürfnisses. Entscheidungstexte 5 Ob 106/97t Entscheidungstext OGH 29.10.1997 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §312ABGB §1460WRG §2 Abs2WRG §3
Rechtssatz: Allein aus der Tatsache, daß die in einer Entfernung von einundzwanzig beziehungsweise zweiundvierzig Meter von einem Grundstück selbst in den Seeboden gerammten Piloten von den jeweiligen Grundstückseigentümern gewartet und auch erneuert wurden, kann keine Ersitzung des Eigentumsrechts an der zwischen der äußeren Pilotenreihe und dem Grundstück befindlichen Seefläche abgeleitet werden. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §313ABGB §1460
Rechtssatz: Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, dass ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (vergleiche SZ 55/30). Entscheidungstexte 1 Ob 229/97a Entscheidungstext OGH 14.10.1997 1 Ob 229/97a 5 Ob 106/97t Entscheidungs... mehr lesen...