RS OGH 2024/10/9 1Ob229/97a; 5Ob106/97t; 6Ob54/00k; 6Ob255/00v; 9Ob92/06d; 2Ob227/05d; 3Ob145/12p; 1

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Veröffentlicht am 14.10.1997
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Rechtssatz

Der zu einer Ersitzung erforderliche Rechtsbesitz wird dadurch erworben, dass ein - wirkliches oder angebliches - Recht gegen jemanden gebraucht wird und dieser sich fügt (vergleiche SZ 55/30).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108666

Im RIS seit

13.11.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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