Norm
ABGB §1460 ARechtssatz
Der Ersitzende hat unter Beweis zu stellen, dass die Ersitzungszeit bereits abgeschlossen ist. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalles.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113049Im RIS seit
19.02.2000Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017