RS OGH 2026/3/24 1Ob542/93; 8Ob579/92; 3Ob560/95; 7Ob133/98d; 7Ob267/04x; 3Ob36/13k; 8Ob38/14t; 1Ob1

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Veröffentlicht am 20.04.1993
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Rechtssatz

Der zur Ersitzung führende Besitz kann auch durch Stellvertreter, Boten oder andere Besitzmittler ausgeübt werden. Als solche Mittelspersonen kommen gerade dann, wenn es um die Ersitzung des Rechts zur Benützung von Grundflächen als Kundenparkplätze oder Gästeparkplätze als Bestandteile des auf dem berechtigten Grundstück betriebenen Unternehmens geht, naturgemäß nur die Kunden bzw Gäste in Betracht, sofern diese Rechtsausübung vom Besitzwillen des Unternehmers getragen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011655

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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