Norm
ABGB §1460Rechtssatz
Das Ausmaß des Rechtserwerbes gemäß § 1460 richtet sich nach dem Umfang des ausgeübten Besitzes durch die vom Gesetz bestimmte Zeit; die Dienstbarkeit des Gehweges wird daher nur in jenen räumlichen Grenzen erworben, in denen sie tatsächlich ausgeübt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034182Dokumentnummer
JJR_19880428_OGH0002_0070OB00519_8800000_001