RS OGH 2025/8/13 7Ob519/88; 7Ob574/91; 7Ob571/95; 9Ob39/24m; 1Ob108/24z; 6Ob24/25k; 1Ob15/25z

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Veröffentlicht am 28.04.1988
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Rechtssatz

Das Ausmaß des Rechtserwerbes gemäß § 1460 richtet sich nach dem Umfang des ausgeübten Besitzes durch die vom Gesetz bestimmte Zeit; die Dienstbarkeit des Gehweges wird daher nur in jenen räumlichen Grenzen erworben, in denen sie tatsächlich ausgeübt wurde.Das Ausmaß des Rechtserwerbes gemäß Paragraph 1460, richtet sich nach dem Umfang des ausgeübten Besitzes durch die vom Gesetz bestimmte Zeit; die Dienstbarkeit des Gehweges wird daher nur in jenen räumlichen Grenzen erworben, in denen sie tatsächlich ausgeübt wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034182

Im RIS seit

28.04.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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