Rechtssatz
Das Ausmaß des Rechtserwerbes gemäß § 1460 richtet sich nach dem Umfang des ausgeübten Besitzes durch die vom Gesetz bestimmte Zeit; die Dienstbarkeit des Gehweges wird daher nur in jenen räumlichen Grenzen erworben, in denen sie tatsächlich ausgeübt wurde.Das Ausmaß des Rechtserwerbes gemäß Paragraph 1460, richtet sich nach dem Umfang des ausgeübten Besitzes durch die vom Gesetz bestimmte Zeit; die Dienstbarkeit des Gehweges wird daher nur in jenen räumlichen Grenzen erworben, in denen sie tatsächlich ausgeübt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034182Im RIS seit
28.04.1988Zuletzt aktualisiert am
24.10.2025