Die Beklagte war am 29. November 1974 Privathaftpflichtversicherer des mj. Anton G, der damals durch unvorsichtiges Hantieren mit einem Luftdruckgewehr den Kläger schwer verletzte und als ursprünglicher Erstbeklagter dieses Rechtsstreites zur Zahlung von 100 700 S unter Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden zur ungeteilten Hand mit der Beklagten verurteilt wurde. Während dieses Urteil gegen den Schädiger rechtskräftig wurde, bestreitet die Beklagte im Revisionsverfahren ... mehr lesen...
Die Klägerin begehrte vom Beklagten Beträge von zusammen 94 102 S samt 12% stufenweiser Zinsen. Sie brachte vor, Emil H habe diese im einzelnen näher , bezeichneten Forderungen, welche ihm gegen den Beklagten auf Grund von Warenlieferungen zugestanden seien, der Klägerin abgetreten, welche hievon den Beklagten verständigt habe. Dieser habe die Forderungen anerkannt. Der Beklagte beantragte das Klagebegehren abzuweisen und erhob gegen die einzelnen eingeklagten Forderungen verschiede... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 E
Rechtssatz: Bei der Sicherungsabtretung erhält der Gläubiger nach außen die uneingeschränkte Stellung eines Forderungsinhabers, jedoch ist er im Verhältnis zu seinem Schuldner gebunden. Entscheidungstexte 6 Ob 662/78 Entscheidungstext OGH 07.09.1978 6 Ob 662/78 Veröff: SZ 51/121 1 Ob 516/80 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 E
Rechtssatz: Im Verhältnis zum debitor cessus ist nur der Sicherungszessionar Rechtsinhaber. Dieser hat demzufolge bei Fälligkeit der Forderung auf Verlangen an ihn zu leisten. Der Schuldner kann sich allerdings - abgesehen von den jedem debitor cessus zustehenden Einreden - damit verteidigen, daß er behauptet, die Sicherungsabtretung selbst sei unwirksam oder durch Erfüllung der gesicherten Forderung unwirksam geworden. Anson... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 FABGB §1392 G
Rechtssatz: Maßgebend für die Klagslegitimation ist, ob die Rückzession noch vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz erfolgte. Entscheidungstexte 6 Ob 543/78 Entscheidungstext OGH 03.03.1978 6 Ob 543/78 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032524 Dokum... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 HVersVG §149VersVG §156VersVG §158c
Rechtssatz: Aus einem Haftpflichtversicherungsvertrag erwachsen grundsätzlich nur dem Versicherungsnehmer, nicht aber auch dem geschädigten Dritten Rechte. Dieser hat daher keine Forderung gegen den Versicherer, weshalb er eine solche auch nicht abtreten kann. Entscheidungstexte 7 Ob 72/77 Entscheidungstext OGH 15.12.1977 7 Ob ... mehr lesen...
Mit Bauvertrag vom 10. Dezember 1970 erteilte der Kläger der F Ges. m. b. H. und Co.-KG (im folgenden F-KG), deren Kommanditist und geschäftsführender Gesellschafter der Komplementärgesellschaft der Zweitbeklagte war, den Auftrag zur Errichtung eines Hauses auf einem in seinem Eigentum stehenden Grundstück. Mit Schreiben vom 30. Dezember 1970 übersandte die F-KG dem Kläger zur Abtretung seiner Ansprüche gegen die Bausparkasse V aus einem Bausparvertrag ein Formular mit folgendem Inhal... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 AABGB §1394
Rechtssatz: Der Inhalt der abgetretenen Forderung bestimmt sich im Zweifel nach dem Inhalt der Forderung, die dem Übergeber gegen den Schuldner zusteht. Entscheidungstexte 7 Ob 606/77 Entscheidungstext OGH 17.11.1977 7 Ob 606/77 Veröff: SZ 50/150 = QuHGZ 1978 H4/164 8 Ob 167/78 Entscheidungstext OGH 21... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIABGB §358 IIIABGB §1392 E
Rechtssatz: Der Sicherungszessionar darf die abgetretene Forderung zu keinem anderen Zweck als zur Deckung seines gesicherten Anspruches gegen den Zedenten verwenden. Ist seine zu sichernde Forderung anderweitig befriedigt worden oder gar nicht entstanden, so ist der Sicherungszessionar im Hinblick auf die Sicherungsabrede obligatorisch verpflichtet, die ihm sicherungsweise zedierte Forderung an den S... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 A
Rechtssatz: Durch eine Zession darf die Rechtstellung des Schuldners nicht verschlechtert werden. Der Anspruch bleibt immer derselbe - desgleichen auch die dazu gehörenden Verjährungsfristen. Entscheidungstexte 2 Ob 214/76 Entscheidungstext OGH 31.03.1977 2 Ob 214/76 10 Ob 116/05i Entscheidungstext OGH 18.10.2005 10... mehr lesen...
Norm: ABGB §1041 A5ABGB §1392 AABGB §1431 AABGB §1489 I
Rechtssatz: Ist der aus einer Zession entspringende Anspruch verjährt, können keine Ansprüche aus Bereicherung oder Verwendung abgeleitet werden. Entscheidungstexte 2 Ob 214/76 Entscheidungstext OGH 31.03.1977 2 Ob 214/76 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1ABGB §830 B5ABGB §841ABGB §1392 AABGB §1404ABGB §1405ABGB §1423
Rechtssatz: Für den Übergang von Rechten und Pflichten aus einer Teilungsvereinbarung gelten mangels einer abweichenden gesetzlichen Regelung die allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes. Entscheidungstexte 3 Ob 583/76 Entscheidungstext OGH 01.03.1977 3 Ob 583/76 MietSlg 29074 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1ABGB §830 B5ABGB §841ABGB §1392 AABGB §1404ABGB §1405ABGB §1423
Rechtssatz: Die Übertragung des durch die Teilungsvereinbarung begründeten Schuldverhältnisses auf den Nachfolger eines Miteigentümers geschieht durch die sog. Vertragsübernahme. Sie ist ein einheitlicher Akt und setzt grundsätzlich die Übereinkunft aller Beteiligten, d.h. der verbleibenden, der ausscheidenden und der an ihrer Stelle eintretenden Partner voraus. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §37 C1ABGB §37 KABGB §1392 A
Rechtssatz: Die Vereinbarung fremden Rechts gilt nur für den Abschluß und die Rechtswirksamkeit der Zession, für die schuldrechtlichen Beziehungen zwischen Zedenten und Zessus ist weiterhin das Forderungsstatut maßgebend. Entscheidungstexte 4 Ob 583/76 Entscheidungstext OGH 11.01.1977 4 Ob 583/76 Veröff: EvBl 1977/168 S 392 = SZ 50/1 ... mehr lesen...
Die V-GmbH hatte der Beklagten im Sommer 1974 u. a. 2174 Paar PU-Sohlen geliefert und ihr dafür mit den Fakturen vom 30. August 1974 und vom 4. September 1974 einen Betrag von zusammen 83 774 S (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt. Beide Fakturen, welche bei der Beklagten am 2. September bzw. 6. September 1974 eingelangt waren, trugen den Vermerk: "Zahlbar innerhalb 8 Tagen mit 3% Skonto oder in 30 Tagen rein netto". Am 9. September 1974 teilte die A-Bank der Beklagten mit, daß ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1098 IdABGB §1392 HABGB §1393 Ca
Rechtssatz: Die weitgehende Ähnlichkeit der Rechtslage und Interessenlage zwischen der Abtretung von Bestandrechten und dem Afterbestand rechtfertigt die analoge Anwendung des § 1098 ABGB auch auf den Fall der Bestandrechtsabtretung. Entscheidungstexte 2 Ob 553/76 Entscheidungstext OGH 17.12.1976 2 Ob 553/76 Veröff: MietSlg 28147 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1098 IdABGB §1392 HABGB §1393 CaABGB §1393 Ce
Rechtssatz: Die Abtretung von Bestandrechten unterscheidet sich vom bloßen Afterbestand im Sinne des § 1098 ABGB nicht nur im Rechtstitel - welcher bei der Abtretung meist Kauf oder Schenkung, im anderen Fall aber Bestandvertrag ist, - sondern vor allem auch dadurch, daß nur der Bestandrechtserwerber - wie jeder Zessionar - in ein unmittelbares Rechtsverhältnis zum Bestandgeber tritt. ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1098 IdABGB §1392 HABGB §1393 Ce
Rechtssatz: Bei Weitergabe des Gebrauchs der Bestandsache durch den Bestandnehmer kann im Zweifel immer nur eine Verfügung über den Bestandgegenstand und nicht über das Bestandrecht, also nur Unterbestand und nicht Bestandrechtsabtretung, angenommen werden. Entscheidungstexte 2 Ob 553/76 Entscheidungstext OGH 17.12.1976 2 Ob 553/76 ... mehr lesen...
Beide Untergerichte haben die Beklagte schuldig erkannt, in Zuhaltung der Vereinbarung vom 29. Oktober/2. November 1971 in dem Geschäftslokal Wien I, F-Gasse 4, top Nr. IV, auf Grund des Gewerbebescheides der Klägerin oder auf Grund einer eigenen Gewerbeberechtigung ein Handelsgewerbe zu betreiben, das von Elisabeth F in diesem Standort betriebene Schuhgeschäft zu entfernen und die Überlassung des genannten Geschäftslokals an Dritte zu unterlassen. Bei der rechtlichen Beurteilung de... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 GABGB §1438 CdZPO §228 B7ZPO §228 GZPO §411
Rechtssatz: Der Einzelrechtsnachfolger wird nur durch die Rechtskraftwirkung eines Urteiles getroffen, das bereits vor der Übertragung des Anspruches über diesen erging. Mit der Abtretung verliert daher der Zedent die Gläubigerstellung; diese geht auf den Zessionar über, der von da an der wahre Gläubiger ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 GZPO §228 C3
Rechtssatz: Wenn das Verfügungsrecht über die Forderung nach dem Innenverhältnis beim Überträger der Forderung blieb, dann rechtfertigt dies ein rechtliches Interesse des Schuldners an einer Feststellung des Bestandes oder Nichtbestandes des Rechtes gegenüber dem (materiell weiterhin verfügungsberechtigten) Zedenten (SZ 36/46). Trifft das nicht zu, müssen zur Rechtfertigung des Feststellungsinteresses gegenüber dem... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 GZPO §228 C3
Rechtssatz: Nach Eintritt der Einzelrechtsnachfolge wird der übertragene Anspruch durch eine Entscheidung in einem Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Zedenten nicht mehr berührt. Dieser Umstand muß bei Erhebung einer Feststellungsklage des Schuldners gegen den Zedenten bei der Beurteilung der Frage des rechtlichen Interesses berücksichtigt werden. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles maßgeblich und es ist... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIIABGB §1392 E
Rechtssatz: Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. Dabei kann das Treuhandverhältnis in der regelmäßigen Form der fiduziarischen Treuhand oder aber al... mehr lesen...
Norm: ABGB §358 IIIABGB §1392 FKO §116KO §117
Rechtssatz: Die Abtretung einer Forderung des Gemeinschuldners aus der Veräußerung eines Warenlagers zum Inkasso ( unter fiduziarischer Innenbindung ) bedarf nicht der Zustimmung des Gläubigerausschusses. Entscheidungstexte 1 Ob 229/75 Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 229/75 QuHGZ 1976 3/142 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1024ABGB §1392 FKO §26KO §115
Rechtssatz: Genehmigt der Masseverwalter eine vom nachmaligen Gemeinschuldner zwischen Ausgleichseinstellung und Eröffnung des Anschlußkonkurses vorgenommene Inkassozession, so wird diese Verfügung den Gläubigern gegenüber wirksam und der mit der Eröffnung des Anschlußkonkurses erloschene, in der Inkassozession liegende Auftrag, die Forderung einzutreiben, durch einen neuen, dem Inkassozessionar erteilt... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 E
Rechtssatz: Auch bei der Inkassozession steht dem Zessionar die prozessuale Verfügungsgewalt über den zedierten Anspruch zu. Entscheidungstexte 7 Ob 146/75 Entscheidungstext OGH 18.09.1975 7 Ob 146/75 8 Ob 15/85 Entscheidungstext OGH 23.05.1985 8 Ob 15/85 7 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 AABGB §1392 EZPO §530 Abs2 G1
Rechtssatz: Im Wiederaufnahmeprozeß zwischen Schuldner und Zessionar kommt es darauf an, ob die Beweismittel dem Zessionar und nicht ob sie dem Zedenten neu sind. Das gilt auch für Inkassozession. Entscheidungstexte 7 Ob 146/75 Entscheidungstext OGH 18.09.1975 7 Ob 146/75 European Case L... mehr lesen...
Mit der Behauptung, der Erblasser habe ihr vor seinem Tod in Gegenwart von Zeugen seine Spareinlage im Betrage von 160.000 S mehr oder weniger bei der Österreichischen Postsparkasse Postsparkonto Nr. 1.138.876) schenkungshalber abgetreten, ihr gleichzeitig die Berechtigungskarte Nr. 1.138.876 übergeben und sie angewiesen, sich das dazu gehörige Postsparbuch aus seiner Wohnung zu holen, beantragte die nunmehrige Revisionsrekurswerberin beim Erstgericht, das Postsparguthaben des Postspa... mehr lesen...
Die klagende Genossenschaft verlangt von der Beklagten mit der vorliegenden, am 22. Juli 1974 beim Erstgericht eingelangten "Drittschuldnerklage" die Zahlung von 3108 S samt Anhang. Sie habe dem bei der Beklagten als Hilfsarbeiter beschäftigten Heinrich P am 17. Mai 1971 ein Darlehen von 22.000 S zugezählt, von welchem laut rechtskräftigem Urteil des Handelsgerichtes Wien noch ein Restbetrag von 18.188.33 S samt Anhang aushafte. Heinrich P habe der Klägerin schon in Punkt 3 des Kredit... mehr lesen...
Norm: ABGB §1392 E
Rechtssatz: 1.) Stille Abtretung ist eine Vereinbarung, nach der sich der Zedent verpflichtet, die Forderung im eigenen Namen als mittelbarer Stellvertreter des Zessionars einzutreiben und dann die vom Schuldner erhaltene Leistung dem Zessionar abzuliefern. 2.) Bei einer "nicht verständigten Abtretung" (in der Kreditpraxis häufig ebenfalls als "stille Zession" bezeichnet; vgl Frotz, Aktuelle Probleme des Kreditsicherungsrecht... mehr lesen...