Norm
ABGB §358 IIRechtssatz
Der Sicherungszessionar darf die abgetretene Forderung zu keinem anderen Zweck als zur Deckung seines gesicherten Anspruches gegen den Zedenten verwenden. Ist seine zu sichernde Forderung anderweitig befriedigt worden oder gar nicht entstanden, so ist der Sicherungszessionar im Hinblick auf die Sicherungsabrede obligatorisch verpflichtet, die ihm sicherungsweise zedierte Forderung an den Sicherungsgeber ( Zedenten ) rückabzutreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010389Dokumentnummer
JJR_19771117_OGH0002_0070OB00606_7700000_001