RS OGH 1977/11/17 7Ob606/77

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Veröffentlicht am 17.11.1977
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Norm

ABGB §358 II
ABGB §358 III
ABGB §1392 E

Rechtssatz

Der Sicherungszessionar darf die abgetretene Forderung zu keinem anderen Zweck als zur Deckung seines gesicherten Anspruches gegen den Zedenten verwenden. Ist seine zu sichernde Forderung anderweitig befriedigt worden oder gar nicht entstanden, so ist der Sicherungszessionar im Hinblick auf die Sicherungsabrede obligatorisch verpflichtet, die ihm sicherungsweise zedierte Forderung an den Sicherungsgeber ( Zedenten ) rückabzutreten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0010389

Dokumentnummer

JJR_19771117_OGH0002_0070OB00606_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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