RS OGH 1975/11/26 1Ob229/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.1975
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Norm

ABGB §1024
ABGB §1392 F
KO §26
KO §115

Rechtssatz

Genehmigt der Masseverwalter eine vom nachmaligen Gemeinschuldner zwischen Ausgleichseinstellung und Eröffnung des Anschlußkonkurses vorgenommene Inkassozession, so wird diese Verfügung den Gläubigern gegenüber wirksam und der mit der Eröffnung des Anschlußkonkurses erloschene, in der Inkassozession liegende Auftrag, die Forderung einzutreiben, durch einen neuen, dem Inkassozessionar erteilten Auftrag ersetzt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 229/75
    Entscheidungstext OGH 26.11.1975 1 Ob 229/75
    QuHGZ 1976 3/142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0019962

Dokumentnummer

JJR_19751126_OGH0002_0010OB00229_7500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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