RS OGH 1976/12/17 2Ob553/76, 7Ob531/83

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Veröffentlicht am 17.12.1976
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Norm

ABGB §1098 Id
ABGB §1392 H
ABGB §1393 Ca
ABGB §1393 Ce

Rechtssatz

Die Abtretung von Bestandrechten unterscheidet sich vom bloßen Afterbestand im Sinne des § 1098 ABGB nicht nur im Rechtstitel - welcher bei der Abtretung meist Kauf oder Schenkung, im anderen Fall aber Bestandvertrag ist, - sondern vor allem auch dadurch, daß nur der Bestandrechtserwerber - wie jeder Zessionar - in ein unmittelbares Rechtsverhältnis zum Bestandgeber tritt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0020692

Dokumentnummer

JJR_19761217_OGH0002_0020OB00553_7600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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