Rechtssatz
Der Einzelrechtsnachfolger wird nur durch die Rechtskraftwirkung eines Urteiles getroffen, das bereits vor der Übertragung des Anspruches über diesen erging. Mit der Abtretung verliert daher der Zedent die Gläubigerstellung; diese geht auf den Zessionar über, der von da an der wahre Gläubiger ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032542Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010