RS OGH 2009/12/16 4Ob506/76, 3Ob9/81, 8Ob250/78, 8ObA212/94, 17Ob28/09f

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Veröffentlicht am 02.03.1976
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Rechtssatz

Der Einzelrechtsnachfolger wird nur durch die Rechtskraftwirkung eines Urteiles getroffen, das bereits vor der Übertragung des Anspruches über diesen erging. Mit der Abtretung verliert daher der Zedent die Gläubigerstellung; diese geht auf den Zessionar über, der von da an der wahre Gläubiger ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0032542

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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