RS OGH 1978/9/7 6Ob662/78, 5Ob20/15z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1978
beobachten
merken

Norm

ABGB §1392 E

Rechtssatz

Im Verhältnis zum debitor cessus ist nur der Sicherungszessionar Rechtsinhaber. Dieser hat demzufolge bei Fälligkeit der Forderung auf Verlangen an ihn zu leisten. Der Schuldner kann sich allerdings - abgesehen von den jedem debitor cessus zustehenden Einreden - damit verteidigen, daß er behauptet, die Sicherungsabtretung selbst sei unwirksam oder durch Erfüllung der gesicherten Forderung unwirksam geworden. Ansonsten sind dem Schuldner Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Sicherungszedenten und dem Sicherungszessionar verschlossen. Für eine diesbezügliche Einwendung wäre der debitor cessus behauptungspflichtig und beweispflichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032535

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten