Norm
ABGB §1392 ERechtssatz
Im Verhältnis zum debitor cessus ist nur der Sicherungszessionar Rechtsinhaber. Dieser hat demzufolge bei Fälligkeit der Forderung auf Verlangen an ihn zu leisten. Der Schuldner kann sich allerdings - abgesehen von den jedem debitor cessus zustehenden Einreden - damit verteidigen, daß er behauptet, die Sicherungsabtretung selbst sei unwirksam oder durch Erfüllung der gesicherten Forderung unwirksam geworden. Ansonsten sind dem Schuldner Einwendungen aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Sicherungszedenten und dem Sicherungszessionar verschlossen. Für eine diesbezügliche Einwendung wäre der debitor cessus behauptungspflichtig und beweispflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0032535Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.05.2015