Norm: ABGB §1319a Übs
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 1319a ABGB A Allgemein B Verschulden C Alpine Wege D Wintersport European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111432 Dokumentnummer JJR_19990303_OGH0002_000ABG01319_9900000_001 mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId3ABGB §1319a A
Rechtssatz: Im Anwendungsbereich der besonderen Verkehrssicherungspflicht des Wegehalters gemäß 1319a ABGB bleibt für die Annahme allgemeiner Verkehrssicherungspflichten kein Raum. Entscheidungstexte 2 Ob 310/98x Entscheidungstext OGH 03.12.1998 2 Ob 310/98x 2 Ob 59/05y Entscheidungstext OGH 14.06.... mehr lesen...
Norm: ABGB §1295 IId4b1ABGB §1319a D
Rechtssatz: Ob der Pistensicherungspflicht Genüge getan wurde, hängt von den besonderen Umständen jedes einzelnen Falles ab. Eine für alle Eventualitäten gültige Regel, wann ein Hindernis überhaupt vollständig zu entfernen oder eine bestimmte Absicherungsmaßnahme ausreichend ist, lässt sich nicht aufstellen. Entscheidungstexte 7 Ob 328/97d Entscheidu... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319a AStVO §93
Rechtssatz: Bei einer in einem Hof liegenden Fläche ist jedenfalls im Allgemeinen davon auszugehen, dass kein Weg im Sinne der angeführten Bestimmung gegeben ist, und dass höchstens auf Grund von besonderen Umständen das Gegenteil angenommen werden darf. Entscheidungstexte 2 Ob 335/97x Entscheidungstext OGH 20.11.1997 2 Ob 335/97x ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319a A
Rechtssatz: Die in § 1319a ABGB angeordnete Wegehalterhaftung kommt schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur dann zur Geltung, wenn der als Mangel behauptete und festgestellte Zustand des Weges den Schaden auch herbeigeführt hat, also für diesen ursächlich war. Entscheidungstexte 2 Ob 169/97k Entscheidungstext OGH 10.07.1997 2 Ob 169/97k ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319ABGB §1319a A
Rechtssatz: Ist der Wegehalter (§ 1319a ABGB) gleichzeitig im Sinne dieser Begriffsbestimmung als Besitzer eines im Zuge des Weges bestehenden Anlage zu werten (§ 1319 ABGB), dann würde bei uneingeschränkter Bejahung der Anspruchskonkurrenz beider Tatbestände die Haftungsbeschränkung des § 1319a ABGB (Haftung nur für grobes Verschulden) in Ansehung solcher Anlagen gegenstandslos sein. Eine solche Auslegung des Gese... mehr lesen...
Norm: ABGB §1319a A
Rechtssatz: Ein Geländer, welches dem Schutz von Verkehrsbenützern vor einem Absturz dient, ist Bestandteil des Weges und den in § 1319a Abs 2 - nicht vollständig - aufgezählten Objekten gleichzuhalten. Entscheidungstexte 4 Ob 104/97s Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 104/97s Veröff: SZ 70/71 2 Ob 256/09z Ent... mehr lesen...