RS OGH 1997/7/10 2Ob169/97k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.1997
beobachten
merken

Norm

ABGB §1319a A

Rechtssatz

Die in § 1319a ABGB angeordnete Wegehalterhaftung kommt schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur dann zur Geltung, wenn der als Mangel behauptete und festgestellte Zustand des Weges den Schaden auch herbeigeführt hat, also für diesen ursächlich war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108001

Dokumentnummer

JJR_19970710_OGH0002_0020OB00169_97K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten