Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Die in § 1319a ABGB angeordnete Wegehalterhaftung kommt schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur dann zur Geltung, wenn der als Mangel behauptete und festgestellte Zustand des Weges den Schaden auch herbeigeführt hat, also für diesen ursächlich war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108001Dokumentnummer
JJR_19970710_OGH0002_0020OB00169_97K0000_001