Norm
ABGB §1319a ARechtssatz
Ein Geländer, welches dem Schutz von Verkehrsbenützern vor einem Absturz dient, ist Bestandteil des Weges und den in § 1319a Abs 2 - nicht vollständig - aufgezählten Objekten gleichzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107590Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2010