RS OGH 1997/4/22 4Ob104/97s, 2Ob256/09z

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Norm

ABGB §1319a A

Rechtssatz

Ein Geländer, welches dem Schutz von Verkehrsbenützern vor einem Absturz dient, ist Bestandteil des Weges und den in § 1319a Abs 2 - nicht vollständig - aufgezählten Objekten gleichzuhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107590

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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